Bauverträge Unwirksame Vertragsstrafe

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, nach der der Auftragnehmer für den Fall, dass er mit der Fertigstellung des Bauvorhabens in Verzug gerät, eine Vertragsstrafe zu zahlen hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen den Auftragnehmer unangemessen benachteiligen. Unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung unwirksam wird, führte der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil aus (BGH v. 06.12.2007, Az.: VII ZR 28/07).

Unwirksame Vertragsstrafe

Im vorliegenden Fall verlangte der Auftraggeber und Kläger von der Beklagten eine Vertragsstrafe wegen Bauzeitüberschreitung. Er berief sich dabei auf eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die im Anschluss an die Vereinbarung einer kalendermäßig bestimmten Fertigstellungsfrist folgende Regelung enthielt: "Die Frist gilt als verbindlich und verlängert sich auch nicht durch witterungsbedingte Beeinträchtigungen. Bei Überschreitung der Ausführungsfrist hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 0,3 Prozent der Auftragssumme pro Werktag des Verzuges zu zahlen, höchstens jedoch 10 Prozent der Schlussrechnungssumme". Nach Meinung der Richter ist diese Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam.

Der Verwendungsgegner werde unangemessen benachteiligt, wenn nach einer Vereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Vertragsstrafe unabhängig von seinem Verschulden verwirkt werden kann.

Des Weiteren führten die Richter aus, dass eine Klausel des Vertrags erklärt, der Fertigstellungstermin vom 1. Februar 2002 sei verbindlich. Außerdem bestimme sie, dass sich die Ausführungsfrist auch nicht durch witterungsbedingte Beeinträchtigungen verlängere. In unmittelbarem Zusammenhang hiermit werde in einem anderen Absatz die Verwirkung der Vertragsstrafe geregelt. Da diese Absätze nicht voneinander getrennt werden könnten und daher die Regelung über die Verbindlichkeit der Fertigstellungsfrist auch als Einschränkung des Verschuldenserfordernisses der Vertragsstrafe zu verstehen sei, legt der BGH dies dahingehend aus, dass die Vertragsstrafe auch dann verwirkt ist, wenn die Beklagte eine Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungstermins aufgrund witterungsbedingter Beeinträchtigungen nicht zu vertreten hat. Daran ändere nichts, dass die Vertragsstrafe nur für Zeiten des "Verzugs" zu zahlen sei und ergänzend die VOB/B und damit deren § 11 Nr. 2 vereinbart ist. Dem komme gegenüber der speziellen Regelung, dass sich die Fertigstellungsfrist "auch nicht durch witterungsbedingte Beeinträchtigungen" verlängert, keine entscheidende Bedeutung zu.


Das vollständige Urteil können Sie unter juris.bundesgerichtshof.de nachlesen.