Tankkarten sowie Tank- und Geschenkgutscheine des Arbeitgebers können steuerbefreiter Sachlohn sein. Mit seinem Urteil hat der Bundesfinanzhof Grundsätze zur Unterscheidung von Barlohn und Sachlohn aufgestellt. Der Sachlohn ist dabei nach dem Einkommensteuergesetz bis zu 44 Euro monatlich steuerfrei.
Unterscheidung zwischen Barlohn und Sachbezügen
Im zu Grunde liegenden Fall stritten sich die Parteien darüber, ob ein steuerfreier Sachbezug oder ein steuerpflichtiger Barlohn vorliegt. Die Klägerin räumte ihren Arbeitnehmern das Recht ein, auf ihre Kosten bei einer Vertragstankstelle zu tanken. Auf der Tankkarte waren sowohl die Literzahl eines bestimmten Kraftstoffs als auch der Höchstbetrag von 44 Euro gespeichert.
Das Finanzamt argumentierte, dass die Zuwendung eines Benzingutscheins, auf dem neben der Ware auch ein Höchstbetrag angegeben sei, kein Sachbezug, sondern eine Barlohnzuwendung sei. Darum gelte die monatliche Freigrenze nach dem Einkommensteuergesetz für Sachbezüge hier nicht.
Dieser Argumentation folgten die Richter nicht. Sie stellten vielmehr klar:
Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen – nämlich alle Einnahmen in Geld oder Geldwert. Dazu gehören auch Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge. Diese Sachbezüge sind steuerfrei, so lange sie einen Wert von 44 Euro im Monat nicht überschreiten.
Die Unterscheidung, ob Sachbezug oder Barlohn vorliegt, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, d.h. nach dem, welche Leistungen auf Grundlage arbeitsvertraglicher Vereinbarungen der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann.
Sachbezug unterscheide sich von Barlohn durch die Art des vom Arbeitgeber zugesagten und daher vom Arbeitnehmer zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung des Vorteilsanspruchs. Kann der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, liegen daher Sachbezüge vor. Unerheblich sei dann, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber bezieht oder ob der Arbeitnehmer die Sache von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers bezieht.
Sachbezüge lägen auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auferlege, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden.
Ein Sachbezug liegt außerdem vor, wenn dem Arbeitnehmer nur Gutscheine überlassen werden, die ihn zum Bezug einer Sach- oder Dienstleistung berechtigen. Diese Gutscheine können bei einem Dritten eingelöst werden.
Das BFH-Urteil (BFH v. 11.11.2010, Az.: VI R 27/09) können Sie unter juris.bundesfinanzhof.de nachlesen.