Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kann den Vorteil der privaten Nutzung eines Geschäftswagens, die ihm vertraglich untersagt ist, nicht nach der so genannten Ein-Prozent-Methode versteuern. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor (BFH v. 23.01.2008, Az.: I R 8/06).
Untersagte private Nutzung führt zu verdeckter Gewinnausschüttung
Im Regelfall stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung, den dieser pauschal nach der Ein-Prozent-Methode versteuert – unabhängig davon, ob die private Nutzung erlaubt ist oder nicht. Im vorliegenden Fall ist der Arbeitgeber jedoch eine GmbH und der Arbeitnehmer Geschäftsführer und zugleich Gesellschafter. Laut Anstellungsvertrag war er nicht berechtigt, Geschäftswagen für private Zwecke zu nutzen. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt und auf Grund von Tankquittungen, die an Sonn- und Feiertagen ausgestellt wurden, zweifelte das Finanzamt den betrieblichen Zusammenhang der Ausgaben an.
Die Richter entschieden: Die Betriebsaufwendungen stellen bei der GmbH steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttungen dar, der Gesellschafter-Geschäftsführer vereinnahmt keinen Arbeitslohn, sondern Kapitaleinkünfte. Dieser Vorteil könne nicht nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung versteuert werden. Vielmehr muss, so der Bundesfinanzhof, nach Fremdvergleichsmaßstäben mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung zuzüglich angemessenen Gewinnaufschlags bewertet werden.
Das Urteil können Sie beim BFH unter juris.bundesfinanzhof.de nachlesen.