Energieeinsparverordnung Unternehmererklärung ist Pflicht bei energetischen Sanierungen

Wer als Handwerksunternehmer energetische Sanierungen vornimmt, muss in einer "Unternehmererklärung" bestätigen, dass die Auflagen der Energieeinsparverordnung erfüllt sind. Macht man das nicht, droht ein Bußgeld.

Mirabell Schmidt

Handwerksunternehmer sind verpflichtet, bei energetischen Sanierungen die Unternehmererklärung abzugeben. - © Foto: fotomek/Fotolia

Bau- und Handwerksunternehmen, die energetische Sanierungen vornehmen, sind seit 2009 dazu verpflichtet, eine so genannte Unternehmererklärung abzugeben. Damit müssen sie bestätigen, dass sie alle Auflagen, wie vorgegebene Grenzwerte, der Energieeinsparverordnung (§26a Abs. 1 EnEV 2009) erfüllt haben. Das gilt für Arbeiten an der Gebäudehülle, also Wänden, Dachflächen oder Fenstern und Veränderungen der "Gebäudeausrüstung" (Sanitär-/Heizungs- und Klimatechnik).

Stellen Handwerksunternehmen die Unternehmererklärung nicht aus, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit. Ihnen droht ein Bußgeld zwischen 5.000 und 50.000 Euro.

Nicht alle wissen Bescheid

Dass es diese Pflicht gibt, ist allerdings nicht allen Betrieben und Bauherren bekannt. "Die wenigsten Auftraggeber fordern die Erklärung ein und nicht alle Handwerksbetriebe geben sie ab", sagt Dirk Bräu von der Handwerkskammer für München und Oberbayern. Da die Ausstellung der Unternehmererklärung von öffentlicher Seite nicht kontrolliert wird, ist das so lange kein Problem, wie es keine Schwierigkeiten gibt. Entsteht aber beispielsweise Schimmel in den Räumen, wird sich der Auftraggeber auf die fehlende Erklärung berufen.

Bräu rät daher Handwerksbetrieben, die Erklärung bereits bei der Fertigstellung der Arbeiten abzugeben. Bauherren müssen sie dann mindestens fünf Jahre aufbewahren und auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorlegen.

Erklärung als Qualitätssiegel

Auch Hans Wagner, Geschäftsführer der Schreinerei Hans Wagner GmbH in Dachau, kann bestätigen, dass diese Verpflichtung vielen Handwerksbetrieben und Bauherren nicht ausreichend bekannt ist: "Unsere Kunden nehmen es wohlwollend zur Kenntnis, dass die Erklärung unten auf der Rechnung steht, fragen aber weder im Vorfeld noch später nach". Er selbst sieht sie als Qualitätssiegel für seinen Betrieb.

"Mein Bauchgefühl sagt, dass etwa 50 Prozent der Betriebe die Erklärung nicht abgeben", so Wagner weiter. Er habe damals eher zufällig von der neuen Verpflichtung gelesen.

Vorlage auf Anfrage

Dabei gibt es keine konkrete Vorschrift, wie die Erklärung auszusehen hat. Als Muster für Betriebe gibt es verschiedene Formulare im Internet zum Download. Die Handwerkskammer in München schickt auf Anfrage eine Vorlage an Unternehmen heraus. Bräu rät Handwerkern, die selbst vorgenommenen Arbeiten in der Erklärung genau aufzuführen.

Im kommenden Jahr wird die Verordnung novelliert und an geltendes EU-Recht angepasst. Die aktuell gültigen Auflagen der Energieeinsparverordnung können Sie hier nachlesen.