Steuertipp Umsatzsteuerzahlungen als Betriebsausgabe: Abflusszeitpunkte

Bei der Gewinnermittlung 2016 stellt sich bezüglich der Umsatzsteuerzahlung aus der letzten Umsatzsteuervoranmeldung die spannende Frage, ob diese Zahlung – die erst im Januar 2017 überwiesen wurde – noch als Betriebsausgabe des Jahres 2016 behandelt werden darf. Es kommt dabei auf die Zahlungsart an.

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Ermitteln Sie Ihren Gewinn nach der einfachen Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, handelt es sich bei der Zahlung aus der letzten Umsatzsteuervoranmeldung 2016 noch um eine Betriebsausgabe 2016, wenn die Zahlung zum Fälligkeitstag abgeflossen ist. Es gibt hierbei jedoch Besonderheiten und Regeln zu beachten (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung v. 10.3.2017, Az. S 2226.2.1-5/11 St32):

Zahlung per Überweisung

 Bei Überweisung erfolgt der Abfluss der Zahlung mit Eingang des Überweisungsauftrags bei der Bank. Denn ab diesem Zeitpunkt hat der Zahlende keine Verfügungsmacht mehr über den Überweisungsbetrag. Wichtig ist jedoch, dass das Konto am Fälligkeitstag die nötige Deckung auswies.

Beispiel:

Sie haben die Umsatzsteuer aus der letzten Umsatzsteuervoranmeldung 2016 in Höhe von 20.000 Euro per Überweisung beglichen. Das Überweisungsformular haben Sie am 9.1.2017 in den Briefkasten der Bank eingeworfen. Die Abbuchung erfolgte am 11.1.2017. Am 10.1. wies das Konto eine Deckung a) von 15.000 Euro oder b) von 30.000 Euro auf.

Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv.   Deckung des Kontos am Fälligkeitstag 15.000 Euro Deckung des Kontos am Fälligkeitstag 30.000 Euro
Abfluss 9.1.2017 9.1.2017
Ausreichende Kontodeckung am Fälligkeitstag (10.1.2017) nein Ja
Umsatzsteuerzahlung = Betriebsausgabe des Jahrs 2017 2016

Steuertipp: Erfolgt die Zahlung per Lastschrifteinzugsverfahren, ist nur wichtig, dass am 10.1.2017 (= Fälligkeitstag) eine ausreichende Kontodeckung vorliegt. Ein Betriebsausgabenabzug 2016 liegt in diesem Fall. dhz

Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv.