Umsatzsteuer für private Pkw-Nutzung: So wird gerechnet

Umsatzsteuer für private Pkw-Nutzung: So wird gerechnet

Ermittelt ein Selbstständiger bei der Gewinnermittlung den Wert der Privatnutzung des Betriebs-Pkws nach der 1-Prozent-Regelung, darf er die Umsatzsteuer für die Privatnutzung nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht nach den tatsächlichen Verhältnissen ermitteln.

Vor dem Bundesfinanzhof klagte ein Selbständiger auf sein Recht, die Privatnutzung ertragsteuerlich nach der 1-Prozent-Regelung und die Umsatzsteuer auf die Privatnutzung nach den tatsächlichen Verhältnissen ermitteln zu dürfen. Doch die Richter des Bundesfinanzhofs erteilten diesem Anliegen eine klare Absage (BFH, Urteil v. 19.5.2010, Az.: XI R 32/08; veröffentlicht am 22.9.2010).

Entweder-oder-Prinzip gilt

Entscheidet sich ein Selbstständiger bei der Gewinnermittlung für die 1-Prozent-Regelung, muss der die Umsatzsteuer ausgehend von 80 Prozent dieses Betrags ermitteln. Die pauschale Kürzung soll Kosten ausgliedern, für die kein Vorsteuerabzug möglich ist. Ermittelt ein Selbstständiger den Wert der privaten Pkw-Nutzung dagegen nach der Fahrtenbuchmethode, darf er bei Berechnung der Umsatzsteuer für die Privatnutzung die tatsächlich nicht vorsteuerbelasteten Pkw-Kosten abziehen.

Beispiel: Unternehmerin Maierhuber muss für ihren Betriebs-Pkw den Wert der Privatnutzung und die Umsatzsteuer für Privatnutzung berechnen. Ihr stehen dazu folgende Möglichkeiten offen:

Methode 1: Schätzmethode nach 1-Prozent-Regelung

- Gewinnermittlung: 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises des Pkws u 12 Monate.

- Umsatzsteuer: ermittelter Wert der Privatnutzung abzgl. 20 Prozent u 19 Prozent Umsatzsteuer.

Methode 2: Tatsächliche Fahrtkosten nach Fahrtenbuch

- Gewinnermittlung: gesamte Fahrzeugkosten u prozentualer Anteil für Privatnutzung.

- Ermittelter Wert der Privatnutzung abzgl. der anteiligen Fahrzeugkosten ohne Vorsteuerabzug u 19 Prozent Umsatzsteuer.