In dieser neuen Rubrik machen Leser ihrem Ärger Luft. Ob Chef oder Mitarbeiter, jeder Handwerker kann der Redaktion in einem kurzen Text sein Problem schildern. Die Redaktion prüft und bearbeitet den Inhalt, vertieft ihn aber nicht. Heute: Zur (ausbleibenden) Zahlung von Zuschlägen für Gebäudereiniger nach dem Rahmentarifvertrag.

Als Emelie (Name geändert) Ende 2019 in der DHZ vom neuen Rahmentarifvertrag der Gebäudereiniger las, freute sie sich. Die Zuschläge sollten steigen, auf 30 Prozent für Nachtarbeit, 80 Prozent für Arbeit an Sonn- und Feiertagen und auf 200 Prozent am 1. Mai, Neujahr und den beiden Weihnachtsfeiertagen. Doch der Lohnzettel der Gebäudereinigerin spricht eine andere Sprache. "Ich habe die 200 Prozent noch nie bekommen. Auch am 25. und 26. Dezember 2023 waren es wieder nur 80 Prozent", stellt sie wütend fest.
Seit 35 Jahren arbeitet sie in der Branche. Immer wieder habe sie die zu niedrigen Zuschläge angesprochen. Doch statt mehr Lohn zu bekommen, sei ihr gekündigt worden. Ihr Kollegenkreis bestätige, dass "keiner" die korrekten Zuschläge erhalte. Aus Angst, die Stelle zu verlieren, sage aber niemand etwas so Emelie. Auch sie selbst spreche es nicht mehr an. Da sie immer nur einen halbjährlichen Arbeitsvertrag bekomme, müsse sie sonst um ihre Stelle fürchten.
Gewerkschafter im Vorteil
Der IG Bau sind keine anderen Fälle dieser Art bekannt, erklärt die Gewerkschaft. Dazu passen Emelies Informationen, dass Gewerkschaftsmitglieder die korrekten Zuschläge bekommen sollen. Tatsächlich ist allerdings der Rahmentarifvertrag vom 1. November 2019 für alle Unternehmen und Beschäftigten im gewerblichen Gebäudereiniger-Handwerk allgemeinverbindlich, unabhängig von einer Mitgliedschaft im Bundesinnungsverband der Gebäudereiniger oder bei der IG Bau.
Die Gewerkschaft empfiehlt Betroffenen, Mitglied der IG Bau zu werden. Tarifliche Ansprüche wie den Weihnachtsbonus hätten nur Gewerkschaftsmitglieder. Außerdem beinhaltet die Mitgliedschaft einen Rechtsschutz im Arbeitsrecht, über den auch nicht eingehaltene Vergütungen eingeklagt werden können. Der Zoll prüft nach Erkenntnissen der Gewerkschaft bei seinen Kontrollen lediglich die Einhaltung des tariflichen Mindestlohns. Eine Detailtiefe, die auch die korrekte Auszahlung der Zuschläge kontrolliere, gebe es in der Regel nicht. bst
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