Übergangsregelung bis 31.03. für Gebäudereiniger
Im Infoschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 4. Februar 2011 (Az. IV D 3 - S 7279/10/10006) wird Gebäudereinigungsunternehmen, bei denen §13 UStG erstmals greift, eine Übergangsregelung eingeräumt.
Danach wird es nicht beanstandet, wenn der Auftraggeber und der leistende Unternehmer sich einvernehmlich darauf einigen, dass die Steuerschuldnerschaft erstmals ab 1. April 2011 angewandt wird. Das hat jedoch einen Haken: Denn diese einvernehmliche Vereinbarung wird nur dann nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer seine ausgewiesene Umsatzsteuer brav ans Finanzamt abgeführt hat. Ist das nicht der Fall, kann das Finanzamt die Umsatzsteuer auch beim Auftraggeber holen. Die Übergangsregelung gilt dann nicht.