Fahrtenbuchmethode Treibstoffkosten für Dienstwagen können als Werbungskosten abgezogen werden

Treibstoffkosten für einen vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen, die der Arbeitnehmer selbst übernimmt, können nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Nutzungsvorteil für dieses Fahrzeug nach der so genannten Fahrtenbuchmethode ermittelt wird (Bundesfinanzhof (BFH) v. 18.10.2007, Az.: VI R 57/06).

Treibstoffkosten für Dienstwagen können als Werbungskosten abgezogen werden

Im vorliegenden Fall überließ der Arbeitgeber einem Mitarbeiter einen Dienstwagen. Der Nutzungsvorteil für diesen Dienstwagen wurde nach der 1-Prozent-Regelung einkünfteerhöhend angerechnet. Seine von ihm getragenen Spritkosten wollte der Arbeitnehmer als Werbungskosten bei der Einkommensteuerveranlagung geltend machen.

Dies verneinten die Richter und stellten klar: Selbst getragene Treibstoffkosten für ein überlassenes Fahrzeug können nur dann berücksichtigt werden, wenn der Wert der privaten Nutzung nach der so genannten Fahrtenbuchmethode ermittelt wird. Ein Werbungskostenabzug komme nicht in Betracht, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der 1-Prozent-Regelung bemessen werde.

Zur Begründung gaben die Richter an, dass individuelle Kosten bei der 1-Prozent-Regelung nicht berücksichtigt werden können, weil die Höhe des so bemessenen Nutzungsvorteils nicht von den individuellen Kosten abhänge.

Das Urteil können Sie unter juris.bundesfinanzhof.de nachlesen.

Weitere Aspekte des Themas Dienstwagen wurden auch in Ausgabe 21 und Ausgabe 26 dieses Newsletters behandelt.