Wenn mehrere Geschlechter in einem Team arbeiten, braucht man dann getrennte Toiletten – oder reicht eine für alle? Ist eine Unisex-Toilette Pflicht? Und was gilt auf Baustellen? Wann muss ein Betrieb seinen Mitarbeitern Duschen zur Verfügung stellen? So viel vorweg: Betriebe haben einige Pflichten – sie können diese aber auf unterschiedliche Weise erfüllen.

Wo Menschen arbeiten, braucht es hin und wieder auch eine Toilette. Werden sie bei ihrer Arbeit sehr schmutzig, müssen sie die Möglichkeit haben, zu duschen. Aber welche Pflichten haben Arbeitgeber in Bezug auf die Sanitärräume? Wer ist wann und in welchem Umfang verpflichtet, Toiletten und Duschen zur Verfügung zu stellen? Müssen diese immer nach Geschlechtern getrennt sein? Und gibt es eventuell Alternativen dazu, eine Damentoilette und eine Herrentoilette und entsprechend getrennte Duschen anzubieten?
Grundsätzlich regelt die Arbeitsstättenverordnung die Pflichten, die Arbeitgeber bezüglich der Sanitärräume haben (Anhang 4.1 Abs. 1. der ArbStättV). Details für die Umsetzung stehen in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A4.1 "Sanitärräume". Demnach gilt, dass Mitarbeitern eine Toilette zur Verfügung gestellt werden muss. Diese muss so erreichbar sein, dass man vom eigentlichen Arbeitsort keinen längeren Weg als maximal 100 Meter Entfernung zu ihr zurücklegen muss.
Toilette im Betrieb: Wann ist eine Damen- und eine Herrentoilette Pflicht?
Die Pflicht, eine Damentoilette sowie eine Herrentoilette anzubieten, die sich in getrennten Räumen befinden, gilt für Betriebe mit mehr als neun Mitarbeitern. Kleinere Unternehmen müssen es den Mitarbeitern allerdings ermöglichen, die Toilette und einen Vorraum mit Waschbecken getrennt zu benutzen und dabei abzuschließen. In dem Vorraum darf sich kein Urinal befinden.
Nach Angaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ist es Betrieben mit bis zu fünf Beschäftigen außerdem erlaubt, den Sanitärbereich so einzurichten, dass Toiletten-, Wasch- und Umkleideräume kombiniert sind und dass die Trennung nach Geschlecht durch zeitliche Regelungen erfolgt. So muss festgelegt sein, wer wann die Sanitärräume benutzt. Sind diese beispielsweise abschließbar, ist klar, wenn sie gerade benutzt werden. Voraussetzung für die Nutzung durch Männer und Frauen: Eine wirksame Lüftung muss gewährleistet sein.
Muss es im Betrieb eine Unisex-Toilette geben?
Auch wenn die sogenannte Unisex-Toilette immer wieder diskutiert wird, hat sie bislang keinen Einzug in gesetzliche Vorgaben gefunden. So bezieht sich die ArbStättV bislang nur auf die Trennung zwischen Männern und Frauen. Dennoch können Betriebe freiwillig dazu übergehen, geschlechtsneutrale Toiletten einzurichten, wenn sie das für richtig halten.
Zusätzlich gilt nach Angaben der BAuA, dass Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unter anderem feststellen müssen, ob die Beschäftigten psychischen Belastungen ausgesetzt sind. Das könne auch infolge der Nutzung der üblichen Toilettenräume vorkommen und dann müsse der Arbeitgeber etwas dagegen unternehmen. Die Regelungen zu Sanitärräumen vor dem Hintergrund des dritten Geschlechts (divers) seien derzeit auch Thema einer Projektgruppe bei der Bundesanstalt. Ergebnisse oder Empfehlungen dazu stehen aber noch nicht fest.
Wie viele Toiletten muss es in einem Betrieb geben?
Die Anzahl wiederum, die bestimmt, ab wie vielen Mitarbeitern es mehr als nur eine Toilette für Damen und eine für Herren geben muss, richtet sich nach der jeweiligen Anzahl von Männern und Frauen im Betrieb und nach der Häufigkeit der Nutzung. Hierzu heißt es in der Arbeitsstättenverordnung, dass Toilettenbecken und Handwaschgelegenheiten in einer ausreichenden Anzahl zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Technische Regel konkretisiert dies anhand einer Tabelle. Diese gibt vor, dass etwa bei bis zu zehn Beschäftigten eine Toilette ausreicht bei einer geringen gleichzeitigen Nutzung. Bei einer hohen gleichzeitigen Nutzung sind es bis zu drei Toiletten bzw. zusätzlich auch noch Urinale, die zur Verfügung gestellt werden müssen. Bei bis zu 25 Mitarbeitern sind es zwei bis vier Toiletten/Urinale und bei bis zu 50 Beschäftigten sind es drei bis sechs.
Dabei gilt es als geringe gleichzeitige Nutzung, wenn die Beschäftigten zu jeder Zeit die Toilettenräume aufsuchen können und als hohe Gleichzeitigkeit, wenn die Beschäftigten in der Regel die Toilettenräume nur in den Pausen aufsuchen können. "Für Mischformen zwischen den Kategorien niedrige und hohe Gleichzeitigkeit besteht ein Handlungsspielraum", heißt es in der Technischen Regel.
Toilette vor Ort?: Was gilt auf Baustellen?
"Bei Arbeiten im Freien auf dem Gelände einer Arbeitsstätte und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind mobile, anschlussfreie Toilettenkabinen in der Nähe der Arbeitsplätze ausreichend", teilt die BAuA dazu auf Anfrage mit. Das heißt, dass dort auch die abschließbare Toi-Toi-Toilette bzw. das Dixi-Klo die Anforderungen erfüllt. Tätigkeiten außerhalb von Arbeitsstätten, zum Beispiel bei Kunden vor Ort und in deren Privatbereich fallen wiederum nicht in den Anwendungsbereich der Arbeitsstättenverordnung. Hierfür gibt es keine konkreten Vorgaben zur Bereitstellung von Toiletten. Allerdings gilt laut BAuA auch hier die im Arbeitsschutzgesetz verankerte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, sodass er geeignete Lösungen für die Beschäftigten finden muss.
Welche Pflichten haben Betriebe bei Umkleide- und Duschräumen?
Ähnlich wie bei den Toiletten sind die Regelungen auch in Bezug auf Wasch-, Umkleide- und Duschräume. Auch hier gilt die Anzahl von neun Mitarbeitern, wenn es um die Pflicht geht, nach Geschlecht getrennte Räume zur Verfügung stellen zu müssen. Diese Pflicht kann allerdings ebenfalls so erfüllt werden, indem man die Nutzung von Umkleiden und Duschen zeitlich regelt. Auch die Umkleideräume und Duschen müssen abschließbar sein.
"Dabei ist ein unmittelbarer Zugang zwischen Wasch- und Umkleideräumen erforderlich", teilt die Bundesanstalt mit. Beschäftigte müssen also nicht wenig bekleidet oder nur in einem Bademantel oder Handtuch von den Wasch-/Dusch- und Umkleideräumen zu den Umkleiden laufen. Dass dies nicht geschieht, muss der Arbeitgeber gewährleisten. In Betrieben mit bis zu fünf Beschäftigten gilt dabei wie oben bereits beschrieben, dass eine Kombination von Toiletten-, Wasch- und Umkleideräumen bei einer zeitlich nach Geschlecht getrennten Nutzung durch weibliche und männliche Beschäftigte möglich ist.
Wann muss es Wasch- und Duschmöglichkeiten im Betrieb geben?
Ob ein Arbeitgeber die Pflicht hat, Umkleide- und Duschräume vorzuhalten, liegt am Verschmutzungsgrad, der bei der Arbeit entsteht und daran, ob es eine Pflicht gibt, bestimmte Arbeitskleidung zu tragen, die im Betrieb verbleibt und nicht mit nach Hause genommen werden darf oder muss.
Dabei gilt nach Angaben der BAuA, dass Arbeitgeber Waschräume unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten zur Verfügung stellen müssen, wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern. Die Technische Regel ASR A4.1 sieht dabei drei Kategorien vor:
- Kategorie A bei mäßig schmutzenden Tätigkeiten
- Kategorie B bei stark schmutzenden Tätigkeiten
- Kategorie C bei sehr stark schmutzenden Tätigkeiten, bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe, bei Tätigkeiten mit stark geruchsbelästigenden Stoffen, beim Tragen von körpergroßflächiger persönlicher Schutzausrüstung, bei Tätigkeiten unter besonderen klimatischen Bedingungen (Hitze, Kälte) oder bei Nässe sowie bei schwerer körperlicher Arbeit.
Beispiele für die verschiedenen Tätigkeiten und Verschmutzungsgrade nennt die BAuA in einem ausführlichen Fragen- und Antworten-Katalog zum Thema. So gehören etwa Arbeiten in einem Maschinenbaubetrieb in die Kategorie A, Arbeiten mit einem Umgang mit Gefahrstoffen aber genauso in die Kategorie C wie Arbeiten, bei denen sehr viel Staub abfällt wie beim Handsägen. Grundsätzlich gilt aber auch hier, dass Arbeitgeber jeweils und individuell Gefährdungsbeurteilungen formulieren und entsprechende Maßnahmen zum Gesundheitsschutz umsetzen müssen.
Lässt die Beurteilung es zu, dass keine gesonderten Wasch- und Duschräume benötigt werden, "müssen aber in der Nähe der Arbeitsplätze und der Umkleideräume Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser und geschlossenem Wasserabflusssystem zur Verfügung gestellt werden", erläutert die BAuA auf Anfrage. Diese Waschgelegenheiten müssen mit Mitteln zum Reinigen wie Seife und zum Trocknen der Hände wie Einmalhandtücher oder Textilhandtuchautomaten ausgestattet sein.
Gibt es Regelungen speziell für Umkleideräume?
"Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden", lauten die offiziellen Vorgaben. Das ist laut BAuA immer dann der Fall, wenn die Arbeitskleidung betriebsbedingt getragen werden muss. "Betriebsbedingt getragen werden" bedeutet zum Beispiel, dass gesundheitliche Gründe dies erfordern, die Art der Tätigkeit oder auch eine Weisung des Arbeitgebers, zum Beispiel zur einheitlichen Darstellung des Betriebes.
Details zu Ausgestaltung der Sanitärräume und der Pflichten dabei zeigt auch ein ausführliches Merkblatt der Handwerkskammern in Baden-Württemberg. >>> Es kann hier heruntergeladen werden.