Das Textilgestalter-Handwerk, das rund 1.370 selbständige Betriebe umfasst, erhält erstmals eine Meisterprüfungsverordnung. Das teilt das Bundeswirtschaftsministerium mit. Die Verordnung tritt am 1. September 2013 in Kraft.
Das Spektrum des Textilgestalter-Handwerks umfasst die Tätigkeitsbereiche alter Handwerke wie das "Sticken", "Weben", "Klöppeln", "Posamentieren", "Stricken" und "Filzen". Die Vielfalt des Handwerks und die damit einhergehenden differenzierten Anforderungen in den jeweiligen Tätigkeitsbereichen sollen nach Aussage des BMWi in den Prüfungsanforderungen der Meisterprüfung abgebildet werden.
Gestalterisches Know-how und filigranes Können
Bei der Produktvielfalt und den unterschiedlichen Materialkombinationen sind Fertigungstechniken und Instandsetzungsalternativen zu beherrschen. Ebenso zähle ein hohes Maß an gestalterischem Know-how und filigranem Können zum Anspruch des Textilgestalter-Handwerks, so etwa bei der Restaurierung von historischen Webstoffen. Aber nicht nur handwerkliches Geschick sei nötig, auch technisches Verständnis, zum Beispiel für das Programmieren von computergesteuerten Maschinen.
Das Textilgestalter-Handwerk ist ein zulassungsfreies Handwerk. Dies bedeutet, dass die bestandene Meisterprüfung – anders als bei zulassungspflichtigen Handwerken – für die selbständige Berufsausübung nicht vorgeschrieben ist. Die Handwerksordnung sieht jedoch die Option einer freiwilligen Meisterprüfung vor.
Die neue Meisterprüfungsverordnung vom 26. April 2013 (BGBl. I S. 1169) tritt am 1. September 2013 in Kraft. Der Text kann in Kürze über die Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie abgerufen werden. dhz