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Für die Dauer von 78 Wochen der fortgesetzten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit wird das Krankengeld innerhalb von je drei Jahren längstens gewährt.

Quelle: Die Handwerker-Fibel, Band 2, 47., überarbeitete Auflage 2008, Holzmann Buchverlag .


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