Wer nach einem Wechsel zu einem anderen Unternehmen Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers, die ihm aus seiner früheren Tätigkeit bekannt sind, anruft, um sie von dem Wechsel in Kenntnis zu setzen, verstößt im Allgemeinen nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 7 Abs. 1 UWG).
Telefonwerbung mit Kontaktdaten der vermeintlichen Konkurrenz
Im zugrundeliegenden Fall (Urteil des BGH v. 11.03.2010, Az.: I ZR 27/08) klagte ein Unternehmer gegen frühere Mitarbeiter, die nachdem sie ein eigenes Unternehmen gegründet hatten, die Kundenkontakte ihres vorherigen Arbeitgebers dazu nutzten, diesen ihren eigenen Betrieb der selben Branche telefonisch und per E-Mail vorzustellen. Der Kläger wandte ein, dass dies gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoße, da die Kunden keine Einwilligung zur Kontaktaufnahme erteilt hätten und so eine unerlaubte Telefon- und E-Mail-Werbung stattfände.
Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Klage nur teilweise statt und urteilte grundsätzlich, dass ein Arbeitnehmer, der nach einem Wechsel zu einem anderen Unternehmen Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers, die ihm aus seiner früheren Tätigkeit bekannt sind, anruft, um sie von dem Wechsel in Kenntnis zu setzen, im Allgemeinen nicht gegen § 7 Abs. 1 UWG verstößt.
Laut BGH ist wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, wenn ein ehemaliger Mitarbeiter versucht, Kunden seines früheren Arbeitgebers für seinen jetzigen Arbeitgeber zu gewinnen. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Fortbestand einer einmal begründeten Geschäftsbeziehung, da das Abwerben von Kunden zum Wesen des Wettbewerbs gehöre. „Die früher bei einem anderen Arbeitgeber erlangten Kenntnisse dürfe sich der zu einem neuen Unternehmen gewechselte Arbeitnehmer daher zunutze machen und für seinen jetzigen Arbeitgeber einsetzen, so lange er hierfür auf Kenntnisse zurückgreift, die für seinen neuen Arbeitgeber zu nutzen, ihm nicht untersagt werden kann.
Zudem könne ein Hinweis auf die Tätigkeit für ein neues Unternehmen, das mit dem bisherigen Arbeitgeber im Wettbewerb steht, für den kontaktierten Kunden des früheren Arbeitgebers eine nützliche Information sein. Damit sei die Kontaktaufnahme per Telefon auch ohne explizite Einverständniserklärung rechtlich in Ordnung. Der Beklagte konnte laut BGH berechtigterweise davon ausgehen, dass die von ihm Angerufenen auch gerade mit dieser Art der Werbung einverstanden sein würden, da sie ein nicht unerhebliches Interesse an den von dem Beklagten erteilten Informationen hätten. Eine direkte Kontaktaufnahme per Telefonat bot den Angerufenen zudem die Möglichkeit, sich bei dem Anrufer unmittelbar nach Einzelheiten zu erkundigen. Entgegen dieser Auffassung sah das Gericht die Kontaktaufnahme per E-Mail jedoch als Wettbewerbsverstoß an. Die bloß mutmaßliche Einwilligung des Beworbenen reichte für die Zulässigkeit einer Werbung per E-Mail nicht aus.
Das Urteil finden Sie unter juris.bundesgerichtshof.de .