Teilzeitbefristung und Brückenteilzeit Teilzeit: Wenn Mitarbeiter weniger arbeiten wollen

Immer mehr Deutsche wollen weniger arbeiten. Was Handwerksunternehmer über die Ansprüche von Arbeitnehmern bei Teilzeit und Brückenteilzeit wissen sollten.

Nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge haben Arbeitnehmer Anspruch auf zeitlich begrenzte und zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit. - © fotomek - stock.adobe.com

Immer mehr Deutsche wollen weniger arbeiten. Im Durchschnitt nur noch 32,8 Stunden pro Woche, berichtet das DIW Berlin auf Basis von SOEP-Zahlen. Was nicht Voll-, sondern Teilzeit entspricht und die Frage aufwirft: Welche Möglichkeiten bietet das Teilzeitbefristungsgesetz?

Die Motivation des Gesetzgebers für das Teilzeitbefristungsgesetz war in erster Linie, die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern. Nach der Rechtsprechung müssten Arbeitgeber und Kollegen hinnehmen, dass ihnen dadurch Unbequemlichkeiten entstünden, stellt Christoph Hexel, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Anwaltssozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek klar.

Im Jahr 2019 wurde zum bereits bestehenden Anspruch auf Teilzeitarbeit die Brückenteilzeit eingeführt. Das bedeutet, Arbeitnehmer haben seitdem ein Recht auf zeitlich begrenzte Reduzierung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit, also zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit. Weiterhin haben Arbeitnehmer Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit.

Das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) gewährt Arbeitnehmern, die länger als sechs Monate in einem Unternehmen beschäftigt sind, Anspruch auf

  • zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit (§ 8 TzBfG) Voraussetzung: Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer (ohne Azubis)
  • zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit (Brückenteilzeit, § 9a TzBfG) Voraussetzung: Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer (ohne Azubis)

Allen Unternehmen – auch denen, die nicht unter diese Kriterien fallen - steht es jederzeit frei, mit ihren Arbeitnehmern über deren Wünsche zu verhandeln (Vertragsfreiheit).

Definition Teilzeit

Teilzeit ist jede Arbeitszeit, die weniger Arbeitsstunden als die Arbeitszeit von vergleichbaren Personen in Vollzeit umfasst.

Quelle: Statistisches Bundesamt

Mit seinen Regelungen greift das Teilzeitbefristungsgesetz in die Entscheidungsfreiheit der Unternehmen (zumindest derer ab 15 beziehungsweise 45 Mitarbeiter) ein, "weil sich Unternehmen generell nicht ganz gegen Teilzeit entscheiden können", sagt Rechtsanwalt Christoph Hexel.

Ein weiterer Nachteil für Unternehmen: "Hat ein Arbeitgeber einmal angefangen, Teilzeit in seinem Betrieb zuzulassen, gibt fast keine Gründe, weitere Teilzeitwünsche abzulehnen", so der Rechtsanwalt.

Eine Überforderung des Arbeitgebers will das Gesetz dennoch vermeiden. Daher können Arbeitgeber den Teilzeitwunsch aus betrieblichen Gründen ablehnen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG und § 9a Abs. 2 Satz 1 TzBfG). Beispielsweise bei

  • wesentlicher Beeinträchtigung der Organisation
  • wesentlicher Beeinträchtigung des Arbeitsablaufs
  • wesentlicher Beeinträchtigung der Sicherheit im Betrieb
  • Entstehung unverhältnismäßig hoher Kosten

Meist wollten Arbeitnehmer nur noch an drei oder vier Tagen arbeiten. "Schwer vorstellbar, was diesem Wunsch von Arbeitgeberseite entgegenstehen sollte", so die Einschätzung von Christoph Hexel. Etwas anderes gelte für den Wunsch, an einzelnen Tagen nicht mehr die volle Arbeitszeit zu leisten. "Da ist eher vorstellbar, dass das in Einzelfällen nicht ins Betriebskonzept passt." Man denke nur an ein Team, das in einem Firmenwagen zur Montage zu einem Kunden fährt, und ein Kollege ist eine Teilzeitkraft.Tarifverträge können weitere Ablehnungsgründe enthalten.

Die Brückenteilzeit kann für einen Zeitraum von einem bis fünf Jahre vereinbart werden. Danach ist alles wieder beim Alten und der Arbeitnehmer arbeitet seine ursprünglich vereinbarte Arbeitszeit. Während der Dauer der Brückenteilzeit steht es dem Arbeitnehmer nicht zu, seine Arbeitszeit weiter zu verringern oder wieder zu erhöhen, wenn der Arbeitgeber nicht einverstanden ist.

Zumutbarkeitsregelung

Da Brückenteilzeit nicht jedes Unternehmen jeder Größe bewältigen kann, besteht der Anspruch auf Brückenteilzeit nur in Unternehmen, die in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigen. Neben der Ablehnung eines Teilzeitwunsches aus betrieblichen Gründen können Unternehmen mit mehr als 45 und bis zu 200 Arbeitnehmern sich darüber hinaus auf eine Zumutbarkeitsregelung berufen. Das bedeutet, es muss nicht jedem Wunsch entsprochen werden, wenn schon eine bestimmte Anzahl an Arbeitnehmern Brückenteilzeit gewährt wurde. Die Regel lautet, dass Arbeitgeber nur einem pro angefangenen 15 Arbeitnehmern die Brückenteilzeit gewähren müssen.

Sind die in § 9a Abs. 2 Satz 2 TzBfG aufgeführten Zumutbarkeitsgrenzen erreicht, kann der Wunsch nach Brückenteilzeit weiterer Arbeitnehmer also abgelehnt werden. Beispiel: Von 90 Arbeitnehmern nehmen bereits sechs Brückenteilzeit in Anspruch. Einem siebten Arbeitnehmer muss der Wunsch demnach nicht gewährt werden, weil die Zumutbarkeitsgrenze erreicht ist (90 : 15 = 6 = Zumutbarkeitsgrenze).

Es gelten diese Fristen

Ein Arbeitnehmer darf frühestens zwei Jahre nach einer Antragstellung erneut um Arbeitszeitverringerung ersuchen. Das gilt sowohl, wenn der Arbeitgeber den Antrag genehmigt als auch wenn er ihn abgelehnt hat. Ausnahme: Wird der Wunsch nach Brückenteilzeit aufgrund der Zumutbarkeitsregelung abgelehnt, kann der Arbeitnehmer bereits nach einem Jahr erneut fordern, seine Arbeitszeit zu verringern.

Wer nach der Brückenteilzeit wieder zu seiner ursprünglichen Arbeitszeit zurückgekehrt ist, kann erst wieder nach einem Jahr eine Verringerung seiner Arbeitszeit auch gegen den Willen des Arbeitgebers beanspruchen. Dies sei auch der Grund, warum sich nach Meinung von Rechtsanwalt Christoph Hexel die Brückenteilzeit in den vergangenen vier Jahren nicht bewährt hat: "Die Brückenteilzeit hat in der Praxis keinen besonderen Stellenwert erreicht. Sie war gut gemeint, trifft aber nicht den Bedarf der Menschen." Sie sei kein taugliches Mittel, da der Arbeitnehmer sich im Vorhinein festlegen müsse und dann ein Jahr lang nichts ändern könne. Oft seien es aber familiäre Gründe wie die Geburt eines Kindes, warum Arbeitnehmer sich eine flexiblere Reduzierung der Arbeitszeit wünschten.

Daher werde – so die Erfahrung des Fachanwalts für Arbeitsrecht – statt der befristeten Brückenteilzeit eher die unbefristete Teilzeit beantragt. Denn: "So besteht die Möglichkeit, von der Teilzeit wieder zur Vollzeit zu wechseln." Zwar besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit. Arbeitgeber müssen bei der Besetzung von freien Arbeitsplätzen, Teilzeitkräfte jedoch bevorzugt berücksichtigen – sofern diese ihre Arbeitszeit erhöhen wollen und dies dem Arbeitgeber angezeigt haben.

Auch hier gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Das bedeutet: "Jegliche Form von Fristen spielen keine Rolle, wenn die Parteien sich einig sind", sagt Christoph Hexel.

Die Vorlaufzeit für Anträge beträgt mindestens drei Monate. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Dabei genügt laut Bundesarbeitsministerium eine E-Mail. Will der Arbeitgeber den Antrag ablehnen, muss er dies ebenfalls schriftlich tun - spätestens einen Monat vor Beginn der gewünschten Arbeitszeitänderung. Lehnt der Arbeitgeber nicht schriftlich ab, verringert sich die die Arbeitszeit im gewünschten Umfang, bei Brückenteilzeit auch für den gewünschten Zeitraum und es gilt die vom Arbeitnehmer gewünschte Verteilung der Arbeitszeit (§ 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 TzBfG). Für letzteres hätte der Arbeitgeber dann noch ein Änderungsrecht, wenn betriebliche Interessen dagegenstünden (§ 8 Abs. 5 Satz 5 TzBfG).