Arbeitszeitreduzierung Teilabfindung als Entschädigung

Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abfindung, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines Änderungsvertrags unbefristet reduziert, so kann die Entschädigung steuerlich begünstigt sein. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor (BFH-Urteil vom 25.08.2009, Az.: IX R 3/09).

Teilabfindung als Entschädigung

Dem Urteil lag folgender Fall zu Grunde: Arbeitgeber und Arbeitnehmerin hatten per Vertrag vereinbart, die wöchentliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerin unbefristet zu reduzieren. Gleichzeitig vereinbarten sie, dass die Arbeitnehmerin für diese Reduzierung eine Teilabfindung in Höhe von mehreren tausend Euro erhielt.

Die Arbeitnehmerin wollte in der Einkommensteuererklärung die begünstigte Versteuerung der Teilabfindung als Entschädigung für mehrere Jahre beantragen. Das Finanzamt erfasste die Teilabfindung hingegen in vollem Umfang als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Hiergegen richtet sich die Klage der Arbeitnehmerin.

Die Richter stellten sich auf die Seite der Arbeitnehmerin und begründeten ihre Entscheidung folgendermaßen: Als außerordentliche Einkünfte kommen Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 EStG in Betracht. Das Gesetz setze voraus, dass Einnahmen wegfallen und dafür Ersatz geleistet wird.

Die Entschädigung müsse deshalb unmittelbar durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen bedingt sein. Ebenso muss sie dazu bestimmt sein, den Schaden auszugleichen. Und schließlich müsse sie auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen.

So verhalte es sich im vorliegenden Fall. Hier habe der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin abgefunden, weil diese ihre Wochenarbeitszeit aufgrund eines Vertrags zur Änderung des Arbeitsvertrags unbefristet reduzierte. Die Teilabfindung diente als Ersatz für die Einnahmen, die der Arbeitnehmerin durch die Reduzierung der Arbeitszeit entgingen. Durch den Änderungsvertrag beruhe sie auf einer neuen Rechtsgrundlage.

Das Urteil können Sie unter juris.bundesfinanzhof.de nachlesen.