Enttäuschte T-Online-Aktionäre, die mehr Geld von der Deutschen Telekom für ihre Anteilsscheine haben wollten, sind mit einer Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht teilte am Dienstag mit, dass es die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen habe.
T-Online-Aktionäre scheitern mit Verfassungsbeschwerde
Karlsruhe (dapd). Enttäuschte T-Online-Aktionäre, die mehr Geld von der Deutschen Telekom für ihre Anteilsscheine haben wollten, sind mit einer Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht teilte am Dienstag mit, dass es die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen habe. Die elf Beschwerdeführer hatten sich gegen die Art und Weise gewendet, wie der Wert ihrer T-Online-Aktien bei der Verschmelzung mit der Deutschen Telekom festgestellt wurde.
Die Aktionäre hatten ihre T-Online-Anteile zum Ausgabepreis von 27 Euro erworben, im Herbst 2004 lag der Kurs aber nur noch bei weniger als 9 Euro. Im gleichen Jahr erwirtschaftete das Unternehmen erstmals einen Überschuss. Die Muttergesellschaft, die Deutsche Telekom, schloss 2005 einen Verschmelzungsvertrag mit T-Online. Die Aktionäre der T-Online sollten für 25 eigene Aktien 13 Papiere der Telekom bekommen.
Die Aktionäre klagten, weil sie die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses anzweifelten. Das Landgericht Frankfurt am Main sprach ihnen eine bare Zuzahlung von 1,15 Euro zu; das Frankfurter Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung. Vor dem Bundesverfassungsgericht trugen die Aktionäre nun ihre Beschwerde vor, weil sie sich durch die Festlegung der Gerichte in ihrem Grundrecht auf Eigentum und Vertragsfreiheit verletzt sahen. Unter anderem hätte der Wert der Aktien nicht nach dem Kurs, sondern nach dem Ertragswert bewertet werden müssen, hieß es demnach in der Beschwerde der Aktionäre.
Das Bundesverfassungsgericht sah in dem Vorgehen der Gerichte dagegen keine Verletzung des Grundgesetzes. Es lasse sich aus der Verfassung keine bestimmte Methode zur Unternehmensbewertung ableiten. Daher sei es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sich ein Fachgericht mit sorgfältiger und ausführlicher Begründung für eine Bewertung der Unternehmen entscheide.
dapd