Wer in Jobanzeigen nach "Digital Natives" sucht, für den kann es teuer werden. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat klargestellt: Solche Formulierungen können ältere Bewerber benachteiligen. Im konkreten Fall gab es dafür 7.500 Euro Entschädigung.

Ein Sportartikelunternehmen suchte im April 2023 einen "Manager Corporate Communication (m/w/d)". In der Stellenanzeige stand:
"Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, datengetriebener PR und Bewegtbild zu Hause."
Ein Diplom-Wirtschaftsjurist, geboren 1972, fühlte sich angesprochen – und bewarb sich. Die Antwort: eine Absage per Mail. Doch dabei blieb es nicht.
Der Vorwurf: Altersdiskriminierung nach dem AGG
Der Bewerber vermutete: Die Absage lag nicht an seinen Qualifikationen – sondern an seinem Geburtsjahr. Über 50 Jahre alt zum Zeitpunkt der Bewerbung, sah er sich benachteiligt. Seine Begründung: Wer "Digital Natives" sucht, will junge Leute. Ältere Bewerber – sogenannte Digital Immigrants – würden systematisch ausgeschlossen.
Der Mann forderte eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung gemäß § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – und zwar in Höhe von 37.500 Euro. Seine Argumentation: Die Formulierung in der Anzeige stelle klar auf das Alter ab. Es gehe dem Arbeitgeber nicht um Fachwissen, sondern um Jugend.
Das Unternehmen widersprach: Der Bewerber sei überqualifiziert gewesen. Außerdem fehle der Bezug zum Thema Sport. Das Alter habe keine Rolle gespielt. Der Begriff "Digital Native" sollte nur die geforderten Fähigkeiten beschreiben – unabhängig vom Alter.
Doch das reichte dem Gericht nicht.
Klares Urteil: "Digital Native" ist ein Altersmerkmal
Das Arbeitsgericht Heilbronn gab dem Bewerber recht – zumindest teilweise. Die Bezeichnung "Digital Native" sei ein Hinweis auf Altersdiskriminierung. Zwar erhielt der Kläger nicht die geforderten 37.500 Euro, aber immerhin 7.500 Euro – rund 1,5 Bruttomonatsgehälter.
Das LAG Baden-Württemberg schloss sich dem Urteil an. Die Begründung: Der Begriff "Digital Native" wird allgemein mit der jungen Generation verbunden – also mit Menschen, die von klein auf mit digitalen Medien aufgewachsen sind. Wer diesen Begriff verwendet, sendet ein klares Signal – und schließt ältere Bewerber aus.
Ob der Begriff "Digital Native" auch Menschen meint, die um 1980 geboren sind? Das ließ das Gericht offen. Klar ist aber: Wer vor 1980 geboren ist, gehört laut Gericht definitiv nicht zur Gruppe der "Digital Natives".
Fazit: Wer technikaffine Mitarbeiter sucht, sollte lieber konkret beschreiben, welche Fähigkeiten gewünscht sind – ohne dabei auf Generationenzugehörigkeit oder Lebensalter anzuspielen.
Zum Autor: Volker Görzel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln. Der Autor ist Leiter des Fachausschusses "Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung" des VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.