Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Deutschland erneut wegen nachträglicher Verlängerung der Sicherungsverwahrung verurteilt. Nach dem Urteil vom Donnerstag muss die Bundesrepublik einem Sexualstraftäter rund 31.000 Euro Entschädigung bezahlen, weil er sieben Jahre länger in Sicherungsverwahrung saß als es der ursprünglichen Gesetzeslage entsprach.
Straßburg beanstandet erneut die nachträgliche Sicherungsverwahrung
Straßburg/Karlsruhe (dapd). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Deutschland erneut wegen nachträglicher Verlängerung der Sicherungsverwahrung verurteilt. Nach dem Urteil vom Donnerstag muss die Bundesrepublik einem Sexualstraftäter rund 31.000 Euro Entschädigung bezahlen, weil er sieben Jahre länger in Sicherungsverwahrung saß als es der ursprünglichen Gesetzeslage entsprach. Der 1953 geborene Mann befindet sich bereits seit 2009 auf freiem Fuß. Nachdem bei ihm Krebs diagnostiziert wurde, kam er auf Bewährung aus der Sicherungsverwahrung frei.
Der Sexualstraftäter, der wegen Vergewaltigung und Vergewaltigungsversuch mehrfach vorbestraft war, wurde letztmals 1990 wegen versucht er sexueller Nötigung verurteilt. Das Landgericht Heilbronn ordnete damals zusätzlich seine Sicherungsverwahrung an, die damals auf maximal zehn Jahre begrenzt war. Der Mann wurde jedoch nach Ablauf der Frist nicht entlassen, da die Zehnjahresgrenze 1998 rückwirkend aufgehoben wurde. Er blieb bis August 2009 in Verwahrung. Seine Verfassungsbeschwerde war vom Bundesverfassungsgericht abgewiesen worden. Seine Klage vor dem Menschenrechtsgerichtshof hatte dagegen Erfolg.
Schon im Dezember 1999 verurteilten die Straßburger Richter Deutschland wegen der nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung. Die Richter sehen die Sicherungsverwahrung, die bisher meist in Gefängnissen erfolgt, als Strafe. Eine Strafe dürfe aber nicht rückwirkend verlängert werden. Bei dieser Auffassung blieben die Richter jetzt auch in ihrem aktuellen Urteil vom Donnerstag. Dabei wirkte auch die neue deutsche Richterin Angelika Nußberger mit.
Das Bundesverfassungsgericht hatte 2004 geurteilt, Strafe und Sicherungsverwahrung seien unterschiedlich zu bewerten. Die rückwirkende Aufhebung der Zehnjahresgrenze stelle deshalb keine rückwirkende Strafe dar. Auch das Bundesverfassungsgericht überprüft derzeit angesichts der neuen Straßburger Entscheidungen seine Rechtsprechung zur nachträglichen Sicherungsverwahrung.
Deutschland hat aufgrund der Straßburger Urteile die Gesetze zur Sicherungsverwahrung geändert. Zur nachträglichen Verhängung einer Sicherungsverwahrung kann es künftig nicht mehr kommen. Umstritten ist jedoch, was mit den Altfällen geschehen soll. Das Bundesverfassungsgericht steht vor einem neuen Urteil zur Sicherungsverwahrung, die Beratungen des Zweiten Senats sind noch im Gange. Auch der Große Strafsenat des Bundesgerichtshofs muss darüber entscheiden, ob Betroffene der nachträglich verhängten beziehungsweise verlängerten Verwahrung jetzt sofort entlassen werden müssen oder unter Umständen weiter festgehalten werden können. Eine Entscheidung wird im Laufe des Jahres 2011 erwartet.
(Aktenzeichen: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Beschwerde-Nr. 30060/04)
dapd
