Reinigungskosten für Berufskeidung
Steuertipp
Handwerker dürfen unabhängig von ihrer Branche die Reinigungskosten für ihre Berufsbekleidung vom Gewinn abziehen. Entscheidend für den Betriebsausgabenabzug ist jedoch, dass es sich um „typische“ Berufsbekleidung handelt. Wird also der Blaumann des Handwerkers, die Montur für einen Schornsteinfeger oder die Schutzbekleidung anderer Handwerker gewaschen, beteiligt sich das Finanzamt an den Kosten.
Je nach Waschgang dürfen für Waschmittel, Wasser, Strom und Abnutzung der Waschmaschine pauschale Betriebsausgaben angesetzt werden. Auf der sicheren Seite steht, wer Aufzeichnungen darüber führt, an welchen Tagen die typische Berufsbekleidung zu Hause gewaschen wurde.
Wird die Berufsbekleidung zur Reinigung gegeben, dürfen die dabei angefallenen Kosten natürlich ebenfalls vom Gewinn abgezogen werden. Auf der Quittung sollte jedoch ausdrücklich „Reinigung Berufsbekleidung“ vermerkt sein.
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