Steuertipp Steuer-Spielregeln zum Verlustrücktrag und Verlustvortrag

Erzielte ein Handwerksbetrieb aus welchen Gründen auch immer einen steuerlichen Verlust, gibt es verschiedene Möglichkeiten, diesen Verlust steuerlich zu nutzen. Folgende Möglichkeiten stehen einem Unternehmer bei einem Verlust zu.

Steuertipp
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Verlustrücktrag I: Es wird in der Steuererklärung beantragt, den Verlust auf das vorletzte oder auf das letzte Jahr zurückzutragen. Ein Rücktrag bei einem Verlust im Jahr 2024 ist also ins Steuerjahr 2022 oder 2023 möglich. Der Verlustrücktrag ist begrenzt auf 1 Mio. Euro/2 Mio. Euro (Ledig/zusammenveranlagte Steuerzahler).

Verlustrücktrag II: Der Verlustrücktrag kann nicht auf einen bestimmten Betrag begrenzt werden.

Verlustvortrag: Wird kein Verlustrücktrag geltend gemacht, wird der Verlust vorgetragen und mit Einkünften späterer Jahre steuersparend verrechnet. Verluste, die über 1 Mio. Euro/2 Mio. Euro (Ledige/zusammenveranlagte Steuerzahler) hinausgehen, dürfen im Folgejahr nur bis zu 70 Prozent des verbleibenden Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden (§ 10d Abs. 2 EStG).

Steuertipp: Um steuerlich bestmöglich zu agieren, sollte bei einem steuerlichen Verlust im Jahr 2024 das Gespräch mit dem Steuerberater geführt werden. Dieser kann mit Vergleichsberechnungen die optimalen Möglichkeiten der Verlustnutzung (Verlustrücktrag oder besser Verlustvortrag) ermitteln und die Anträge in der Steuererklärung 2024 dementsprechend stellen. dhz