Nicht selten gründen Unternehmer aus Haftungsgründen zwei Kapitalgesellschaften. Doch Vorsicht: Bestehen zwischen diesen beiden Gesellschaften Darlehensverhältnisse, kann es steuerlich teuer werden. Und zwar dann, wenn eine Kapitalgesellschaft auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet.

Im Körperschaftsteuergesetz gibt es eine Regelung, die in der Praxis selbst bei Steuerberatern oft unbekannt ist. Sie besagt, dass eine Gewinnminderung aufgrund eines Darlehens zwischen verbundenen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 3 Sat 4 ff. KStG bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft wieder hinzugerechnet werden muss.
Beispiel: Die GmbH A ist zu 100 Prozent an der GmbH B beteiligt. GmbH A gewährt der GmbH B ein Darlehen über 100.000 Euro. Nach zwei Jahren verzichtet die GmbH A auf die Darlehensrückzahlung und verbucht in der Gewinnermittlung Betriebsausgaben von 100.000 Euro. Folge: Bekommt das Finanzamt Wind von dieser Teilwertabschreibung, wird es das zu versteuernde Einkommen der GmbH A außerbilanzmäßig um 100.000 Euro erhöhen. Im Endeffekt führt diese Korrektur dazu, dass sich der Darlehensverzicht bei der GmbH A steuerlich nicht auswirkt.
Voraussetzungen für die Einkommenskorrektur
Die Einkommenskorrektur bei Gewinnminderungen aufgrund von Darlehen nach § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG ist immer dann ein Thema, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Beim Darlehensgeber handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, AG).
- Beim Darlehensnehmer handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft. Ob diese im In- oder Ausland ansässig ist, spielt keine Rolle.
- Der Darlehensgeber ist entweder zu mehr als 25 Prozent am Kapital des Darlehensnehmers beteiligt oder es besteht ein Beteiligungsverhältnis nach § 1 Abs. 2 Außensteuergesetz (zum Beispiel Darlehen zwischen Schwestergesellschaften).
- Es muss aufgrund des Darlehens zu einer Gewinnminderung gekommen sein (beispielsweise Verzicht, Ausfall).
Praxis-Tipp: In der Praxis dürfte für viele überraschend sein, dass diese strenge Regelung auch greift, wenn eine Personengesellschaft Darlehensgeber ist und an dieser Personengesellschaft wiederum eine GmbH oder eine AG beteiligt ist. Auf der Ebene der GmbH oder der AG kann es hier zu einer Korrektur kommen (§ 8b Abs. 6 KStG).
Korrektur auch bei darlehensähnlichen Forderungen
Die Einkommenskorrektur nach § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG kann übrigens auch dann greifen, wenn gar kein Darlehensvertrag zwischen verbundenen Kapitalgesellschaften abgeschlossen wurde. Die Korrektur greift auch für darlehensähnliche Forderungen. Und diese können entstehen, wenn eine Kapitalgesellschaft an eine andere Kapitalgesellschaft Lieferungen oder Leistungen erbringt und die Forderungen laufend auf einem Verrechnungskonto erfasst und nicht bezahlt werden.
Ist die Zahlungsfrist überschritten und es werden weiterhin Lieferungen und Leistungen erbracht, die wiederum aufs Verrechnungskonto gebucht werden, liegt eine einem Darlehen ähnlich Forderung vor und die Korrekturnorm greift.
Fremdvergleiche sind oftmals vergeblich
Eine Möglichkeit gibt es, das Finanzamt davon zu überzeugen, die Einkommenskorrektur nicht vorzunehmen. Und zwar indem man dem Finanzamt nachweisen kann, dass auch fremde Darlehensgeber in vergleichbaren Situationen eine Gewinnminderung aufgrund eines Darlehens hätten erleiden müssen. Doch dieser Fremdvergleich wird vom Finanzamt in 99 Prozent der Fälle verworfen. Der Grund: Die Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen werden in der Regel ohne Vereinbarung einer Sicherheitsleistung gewährt.
Und in der Gesetzesbegründung zur Einführung der Korrekturvorschrift nach § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG steht schwarz auf weiß, dass ein Darlehen ohne Sicherheit nicht fremdüblich im Sinn dieser Vorschrift ist und dass ein weiterer Fremdvergleich damit ausgeschlossen ist.