Übertragen Eltern Teile einer vermieteten Immobilie auf ein Kind, dann kann es zu einem ungewollten Steuernachteil kommen. Die Rede ist davon, dass zwar ein Teil des vermieteten Grundstücks auf den Sohn oder die Tochter übertragen wird, nicht dagegen die anteilige Darlehensschuld im Zusammenhang der Immobilienfinanzierung.
Ein typisches Beispiel aus der Praxis: Der Vater überträgt zwei Fünftel einer vermieteten Immobilie unentgeltlich auf seinen Sohn. Dadurch entsteht eine Gesellschaft des öffentlichen Rechts (GbR). Es besteht noch ein Darlehen, dass aber nicht anteilig auf den Sohn übertragen wird. Der Vater macht die kompletten Schuldzinsen aus dem Darlehen als Sonderwerbungskosten der GbR tätig. Das Finanzamt kippt den Werbungskostenabzug für die Schuldzinsen teilweise. Nicht als Werbungskosten abziehbar sind die anteilig auf den Anteil des Sohns entfallenden Schuldzinsen.
Anteilige Schuldzinsen sind Privatausgaben
Diese strenge Auffassung des Finanzamts wurde nun erneut vom Bundesfinanzhof bestätigt (BFH, Urteil v. 3.12.2024, Az. IX R 2/24). Begründung der Richter: Die Schuldzinsen verlieren ihren Bezug zur vermieteten Immobilie und stellen Privatausgaben dar, wenn die Grundstücksschenkung ausdrücklich unter Zurückbehaltung der Darlehensverpflichtung erfolgt.
Steuertipp: Sollen steuerlich im Rahmen einer Grundstücksschenkung keine Werbungskosten auf Vermietung verschenkt werden, sollte im Schenkungsvertrag ausdrücklich festgehalten werden, dass nicht nur die Immobilie geschenkt wird, sondern auch anteilig das Darlehen auf den Beschenkten übertragen wird. Die Darlehensübertragung sollte auch die Bank umsetzen. dhz
