Bisher waren die Finanzämter rigoros: Wurde mit einem beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer eine Tantiemevereinbarung getroffen, musste die GmbH für die Tantieme Lohnsteuer abführen – auch wenn sie diese gar nicht ausbezahlt hatte. Ein aktuelles Urteil könnte diese Praxis nun auf den Kopf stellen.

Enthält der Anstellungsvertrag eines beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers einen Passus zu einer Gewinntantieme, schaut das Finanzamt meist ganz genau hin. Denn selbst wenn die Tantieme nicht ausbezahlt wird, gilt sie bei beherrschenden Gesellschaftern steuerlich als zugeflossen. Das gilt zumindest dann, wenn die Forderung des Gesellschafter-Geschäftsführers gegen seine GmbH unbestritten ist (BMF, Schreiben v. 12.5.2014, Az. IV C 2 - S 2743/12/10001). Das bedeutet im Klartext: Auch ohne tatsächlichen Zufluss der Tantieme muss die GmbH Lohnsteuer für die Tantieme ans Finanzamt abführen.
Praxis-Tipp: Diese strenge Vorgehensweise gilt nur bei beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern. Das bedeutet eine Beteiligung an der GmbH von mehr als 50 Prozent. Fremd-Geschäftsführer ohne Beteiligung an der GmbH oder nicht beherrschenden Gesellschaftern fließt die Tantieme bei fehlender Auszahlung steuerlich also nicht zu.
Interessanter Urteilsfall für GmbHs
In einem Streitfall beim Bundesfinanzhof stieß das Finanzamt im Anstellungsvertrag eines beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers auf eine Tantiemevereinbarung. Danach sollte der GmbH-Gesellschafter einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses 20 Prozent des Jahresgewinns als Tantieme bekommen, wobei die Tantieme auf 30 Prozent der Festvergütung begrenzt war. Doch die Tantieme wurde innerhalb der letzten drei Jahre nicht ausbezahlt und auch in der Bilanz der GmbH könnten keine Verbindlichkeiten gegenüber dem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer zu der fälligen Tantieme gefunden werden.
Das Finanzamt verweist auf das BMF-Schreiben vom 12. Mai 2014 und unterstellte steuerlich den Zufluss der Tantieme zum Fälligkeitszeitpunkt. Dass die Tantieme tatsächlich nicht ausbezahlt wurde und auch in der Bilanz keine Verbindlichkeiten zu finden waren, störte das Finanzamt nicht.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren landete der Streitfall in erster Instanz beim Finanzgericht. Die Richter waren großzügig und stellten sich gegen die Auffassung des Finanzamts. Weil in der Bilanz keine Verbindlichkeiten gebucht waren, wurde auch der steuerliche Zufluss der Tantieme beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer verneint.
Der Fall ging eine Instanz höher und landete beim Bundesfinanzhof. Dort teilte man eher die Auffassung des Finanzgerichts, verwiesen den Fall aber zu weiteren Sachverhaltsermittlungen zurück ans Finanzgericht. Wichtige Aussage: Wirken sich die Tantiemen-Verbindlichkeiten nicht auf das zu versteuernde Einkommen der GmbH aus (wegen fehlender Bilanzierung), kann kein steuerlicher Zufluss beim Gesellschafter-Geschäftsführer unterstellt werden (BFH, Urteil v. 5.6.2024, Az. VI R 20/22).
Verhaltensknigge für betroffene GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Im BMF-Schreiben vom 12. Mai 2014 ist diese Aussage zu finden:
"Ob sich der Vorgang in der Bilanz der Kapitalgesellschaft tatsächlich gewinnmindernd ausgewirkt hat, etwa durch die Bildung einer Verbindlichkeit, ist für die Anwendung dieser sog. Zuflussfiktion unerheblich, sofern eine solche Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung hätte gebildet werden müssen."
Aus diesem Grund werden die Finanzämter trotz dieses steuerzahlerfreundlichen Urteils des Bundesfinanzhofs vom 5. Juni 2024 weiterhin bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer trotz fehlender Auszahlung der Tantieme und trotz fehlender Verbuchung in der GmbH einen steuerlichen Zufluss der Tantieme unterstellen.
Gegen nachteilige Steuerbescheide sollte mit einem Einspruch gekontert werden. Zudem sollte ein Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens gestellt werden, bis das Finanzamt neu ermittelt hat und der Bundesfinanzhof neu entscheiden kann. Die Lohnsteuer muss zwar dann zunächst wider Willen ans Finanzamt abgeführt werden. Doch sollte der Bundesfinanzhof später zu Gunsten von GmbHs und deren beherrschenden Gesellschaftern entscheiden, gibt es eine Rückerstattung.