Steuertipp Steuerrisiko bei Darlehensgewährung an GmbH-Gesellschafter

Gewährt eine GmbH ihrem Gesellschafter ein Darlehen, sind kritische Rückfragen des Finanzamts in der Regel programmiert. Es geht der Frage nach, ob die Darlehensgewährung eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt. Wann das tatsächlich der Fall ist.

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Gewährt eine GmbH ihrem Gesellschafter ein Darlehen und besteht bei Auszahlung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Aussicht auf Rückzahlung, stellt das bereits eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Das hat das Finanzgericht Münster unlängst entschieden (FG Münster, Urteil v. 9.6.2021, Az. 13 K 668/19 E).

Darlehensgewährung ohne realistische Rückzahlungsaussicht

In dem Urteilsfall befand sich die Gesellschafterin mit hohen Schulden in Privatinsolvenz. Trotzdem gewährte ihr die Unternehmensgesellschaft (UG = vergleichbar mit einer GmbH), an der sie zu 100 Prozent beteiligt war, mehrere Darlehen ohne Sicherheiten. Das Finanzamt stufte die Darlehensauszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung ein, weil die Aussicht auf Rückzahlung der ausgereichten Darlehen unwahrscheinlich war. Die Richter des Finanzgerichts gaben dem Finanzamt Rückendeckung.

Steuertipp: Gewährt eine Kapitalgesellschaft der Gesellschafterin oder dem Gesellschafter ein Darlehen, ist nur dann eine verdeckte Gewinnausschüttung auszuschließen, wenn die Darlehensverträge wie unter fremden Dritten abgeschlossen werden. Die GmbH würde keinem Fremden, der sich in Privatinsolvenz befindet, ein ungesichertes Darlehen gewähren. dhz