Handwerker, die ihre Dienstleistungen über eine GmbH anbieten, dürfen eine gewinnabhängige Tantieme bekommen. Doch bei der Tantiemenvereinbarung zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer gibt es wichtige Steuerregeln.
Handwerker, die ihre Dienstleistungen über eine GmbH anbieten dürfen sich ein Gesellschafter-Geschäftsführer-Gehalt gönnen. Zusätzlich können sie auch eine gewinnabhängige Tantieme bekommen. Doch bei der Tantiemenvereinbarung zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer gibt es wichtige Steuerregeln. Wer diese nicht beachtet, riskiert die Festsetzung einer verdeckten Gewinnausschüttung durch das Finanzamt.
Vier Regeln beachten
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)bedeutet, dass das Finanzamt die Zahlung bei der GmbH dem zu versteuernden Einkommen wieder hinzurechnet. Der Gesellschafter-Geschäftsführer muss in Höhe der vGA Kapitalerträge versteuern. Unter dem Strich führt die vGA stets zu einer steuerlichen Mehrbelastung und sollte deshalb unbedingt verhindert werden.
Steuerregel 1: Beherrschender Gesellschafter
Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von mehr als 50 Prozent an der GmbH (= beherrschende Gesellschafter) müssen die Tantiemenvereinbarung im Voraus vereinbaren. Beschließt ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer erste Ende September eine Tantieme für 2015, handelt es sich bei der Tantieme für die Monate Januar bis August um eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Steuerregel 2: Angemessenheit der Tantieme
Die Gesamtvergütung des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH muss zu mindestens 75 Prozent aus einem Fixgehalt bestehen. Die erfolgsabhängige Tantiemenvereinbarung darf höchsten 25 Prozent betragen. Beträgt die Tantieme rechnerisch mehr als 25 Prozent, ist dieser übersteigende Teil der Tantieme als verdeckte Gewinnausschüttung einzustufen.
Steuerregel 3: Angemessenheit der Tantieme - Teil 2
Selbst wenn das 75/25-Verhältnis eingehalten wird, ist die steuerliche Anerkennung der Tantieme noch nicht gesichert. Dann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darf die Gewinntantieme des Gesellschafter-Geschäftsführers maximal 50 Prozent des Jahresüberschusses der GmbH betragen. Bei Überschreitung dieser 50 Prozent-Grenze liegt ebenfalls für den übersteigenden Teil einer vGA vor.
Steuerregel 4: Angemessenheit der Tantieme - Teil 3
Die 50 Prozent-Grenze zu Steuerregel drei gilt selbst dann, wenn in der GmbH mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer eingesetzt werden. Deren Tantieme darf zusammen nicht mehr als 50 Prozent des Jahresüberschusses der GmbH betragen.
Tipp: Sollten Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer bisher noch keine Tantiemenvereinbarung mit Ihrer GmbH getroffen haben, sollten Sie bei erstmaliger Vereinbarung einer Tantieme stets Ihren Steuerberater einschalten. Dieser wird die Vereinbarungen so ausgestalten, dass die Tantieme "finanzamtssicher" ist. dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv.
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