Wettbewerbe Steuerpflicht von Preisgeldern

Preisgelder, die ein Arbeitnehmer bei einem Wettbewerb gewinnt, können steuerpflichtig sein. Das entschied der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil (BFH v. 23.04.2009, Az.: VI R 39/08).

Steuerpflicht von Preisgeldern

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer einen Nachwuchsförderpreis gewonnen, den ein Verband ausgeschrieben hatte, in dem sein Arbeitgeber Mitglied war. Das Finanzamt wertete das Preisgeld als Arbeitslohn und änderte den Einkommensteuerbescheid entsprechend.

Der BFH teilte die Ansicht des Finanzamtes. Ein Nachwuchsförderpreis, der einem Arbeitnehmer von einem Dritten verliehen wird, führt zu Arbeitslohn, wenn nicht die Persönlichkeit des Preisträgers gewürdigt wird, sondern der Preis wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat.

In ihrer Urteilsbegründung wiesen die Richter darauf hin, dass Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit alle Güter sind, die in Geld oder Geldwert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen, dafür, dass er dem Arbeitgeber seine individuelle Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Somit können auch Preise, die dem Steuerpflichtigen verliehen werden, zu Erwerbseinnahmen und damit zu Arbeitslohn führen, so die Richter.

Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Preis durch einen Dritten verliehen wurde. Dies stelle wie im vorliegenden Fall ein Entgelt "für" eine Leistung dar, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses erbringe.

Das Urteil können Sie unter juris.bundesfinanzhof.de nachlesen.