Steuertipp Steuernachzahlung nach freiwilliger Erklärung? So kommt man raus

Wer ohne Pflicht eine Steuererklärung abgibt und statt einer Erstattung eine Nachforderung erhält, muss diese unter bestimmten Voraussetzungen nicht akzeptieren. Einspruch einlegen, Erklärung zurückziehen – und das Finanzamt muss den Bescheid aufheben. Allerdings wird die Behörde genau prüfen, ob doch eine Abgabepflicht besteht.

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Viele Arbeitnehmer sind nicht dazu verpflichtet, eine Steuererklärung beim Finanzamt abzugeben. Weil Anbieter von Steuersoftware jedoch damit werben, dass mit wenigen Klicks eine Steuererstattung von mehr als 1.000 Euro winkt, reichen viele von ihnen freiwillig eine Erklärung ein. Doch was tun, wenn der Steuerbescheid statt der erhofften Erstattung eine Nachzahlung ausweist?

Wann sich die Nachzahlung abwenden lässt

Ein Ausweg besteht nur, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Arbeitnehmer hat ausschließlich Arbeitslohn erklärt.
  • Die Nachzahlung beruht allein auf einem Fehler seines Arbeitgebers beim Lohnsteuerabzug.
  • Trotz der festgesetzten Nachzahlung besteht nach wie vor keine Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben.

Steuertipp: Treffen alle drei Punkte zu, legt der Arbeitnehmer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch gegen den Steuerbescheid ein. Im Einspruch nimmt er seinen Antrag auf Veranlagung – also die freiwillige Steuererklärung – ausdrücklich zurück. Das Finanzamt muss den Bescheid dann aufheben, und die Nachzahlung entfällt.

In der Praxis wird das Finanzamt allerdings prüfen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Arbeitnehmer doch zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Ist das der Fall, bleibt es bei der Nachzahlung. dhz