Bis zu 40.000 Euro Steuerermäßigung winken bei einer energetischen Sanierung. Doch in der Praxis sind Hausbesitzer schnell verunsichert, was tatsächlich steuerlich geltend gemacht werden kann. Über die Grundsätze der steuerlichen Förderung und Antworten auf drei häufige Fragen aus der Praxis.

Viele Kunden zögern noch bei der Auftragsvergabe von energetischen Sanierungsleistungen an ihrem Eigenheim. Das liegt an zahlreichen offenen Fragen rund um die Steuerermäßigung nach § 35c EStG. Einer Verfügung der Finanzverwaltung können einige Antworten auf häufig gestellte Praxisfragen entnommen werden.
Grundsätze zur energetischen Sanierung
Lässt ein Privatkunde an seinem Eigenheim energetische Sanierungsleistungen durchführen, profitiert er unter bestimmten Voraussetzungen von einer Steuerermäßigung nach § 35c EStG. Das Finanzamt rechnet auf die persönliche Steuerschuld 20 Prozent der Sanierungsausgaben, maximal 40.000 Euro an. Die Steueranrechnung erfolgt über einen Zeitraum von drei Jahren.
Praxis-Tipp: Im Entwurf des Wachstumschancengesetzes sind weitere Vergünstigungen zur energetischen Sanierung des Eigenheims ab 1. Januar 2024 enthalten. Doch welche Änderungen letztendlich für Sanierungen ab 2024 zu beachten sein werden, wird sich erst nach dem Vermittlungsausschuss zu diesem Gesetzesentwurf herausstellen.
Werden auch Anbauten steuerlich gefördert?
Wird im Zusammenhang mit energetischen Sanierungsleistungen im Eigenheim die Wohnfläche durch einen Anbau erweitert (z.B. durch Einbau einer Gaube, eine Dachgeschossaufstockung oder eines Anbaus), sind auch die energetischen Maßnahmen im Sinne von § 35c EStG begünstigt. Voraussetzungen für die Steueranrechnung ist hier die Bescheinigung des Fachunternehmens nach § 35c Abs. 1 Satz 7 EStG.
Steuerermäßigung, wenn Baumarkt oder Generalunternehmer Vertragspartner ist?
Die Steueranrechnung nach § 35c EStG winkt Privatkunden bei energetischen Sanierungsmaßnahmen am Eigenheim auch dann, wenn alleiniger Vertragspartner des Eigenheimbesitzers ein Baumarkt oder ein Generalunternehmer ist, der seinerseits ein Fachunternehmen mit der Ausführung der energetischen Maßnahme beauftragt. Zu den nach § 35c EStG steuerlich begünstigten Aufwendungen gehören hier auch die Aufschläge des Baumarktes oder des Generalunternehmers, die der Durchführung der energetischen Maßnahmen dienen.
Praxis-Tipp: Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35c EStG erfordert gesetzlich also nicht, dass das ausführende Fachunternehmen direkt vom Eigenheimbesitzer oder von einem Dritten (z.B. Baumarkt) beauftragt werden muss. Auch die Zahlung kann über das Konto einer dritten Person erfolgen.
Was passiert bei einer überhöhten Steueranrechnung?
Was passiert, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Bescheinigung des Fachunternehmens über die Höhe der Steueranrechnung nach § 35c EstG falsch berechnet war? Sofern der Steuerbescheid mit der zu hohen Steueranrechnung bereits bestandskräftig ist und nicht mehr geändert werden kann, wird das Finanzamt die Steueranrechnung in den nächsten beiden Jahren entsprechend anpassen. Wie bereits eingangs erwähnt, wird die ermittelte Steueranrechnung auf drei Jahre verteilt.
Steuerermäßigung für selbst erworbene Materialien durch den Eigenheimbesitzer?
Eine Frage, die sich in der Praxis häufig stellt: Sind vom Eigenheimbesitzer getragene Kosten steuerlich ebenfalls nach § 35c EStG begünstigt. Antwort: Ja, wenn die Kosten in der Bescheinigung des Fachunternehmens aufgeführt sind.
Beispiel: Der Eigenheimbesitzer beauftragt einen Gerüstbauer, damit das Dach des Eigenheims von einem Fachunternehmen energetisch gedämmt und ein neuer Fassadenanstrich von einem Malerbetrieb erfolgen kann. Da das Aufstellen des Gerüsts als notwendige "Umfeldmaßnahme" für die Durchführung der energetischen Sanierung erforderlich ist, gibt es dafür eine Steueranrechnung. Entscheidend ist allerdings, ob das Fachunternehmen diese Kosten extra in die Bescheinigung nach § 35c Abs. 1 Satz 7 EStG aufnimmt.