Steuertipp Steuerlicher Unterschied zwischen Werbeartikeln und Geschenken

Bei Geschenken greift beim Betriebsausgabenabzug eine Abzugsbeschränkung und es gelten spezielle Aufzeichnungspflichten. Doch wann liegt ein Geschenk, wann ein Werbeartikel vor? Das müssen Unternehmer wissen.

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Wann spricht man steuerlich von einem Geschenk?

Von einem Geschenk im steuerlichen Sinne spricht man, wenn einem Geschäftspartner oder einem (potenziellen) Kunden ein Gegenstand unentgeltlich zugewendet wird. Solche Geschenkaufwendungen sind als Betriebsausgabe abziehbar, wenn der Wert der Präsente pro Jahr und Empfänger nicht mehr als 35 Euro netto beträgt. Wird diese 35-Euro-Freigrenze überschritten, kippen der Betriebsausgabenabzug sowie die Vorsteuererstattung. Damit Unternehmer Geschenke bis 35 Euro als Betriebsausgaben abziehen dürfen, müssen spezielle Aufzeichnungspflichten erfüllt sein. Und zwar müssen die Geschenkaufwendungen getrennt von den übrigen Betriebsausgaben verbucht und aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 EStG).

Das spricht für Werbeartikel

Werbeaufwendungen liegen vor, wenn ein Unternehmer Gegenstände von grundsätzlich geringem Wert einer breiten Masse zuwendet, ohne dass eine besondere Beziehung zwischen dem Unternehmer und den Empfängern besteht. Wird ein Werbeartikel mit einem Firmenaufdruck versehen, spricht viel für einen Werbeartikel und nicht für ein Geschenk. Für Werbeartikel gelten keine besonderen Aufzeichnungspflichten.

Steuertipp: Sollte ein Sachbearbeiter oder ein Prüfer des Finanzamts bei Werbeartikeln unterstellen, dass es sich hier um Geschenke handelt und dass ein Betriebsausgabenabzug ausscheidet, weil die Aufwendungen statt auf dem Konto "Geschenke" auf dem Konto "Werbung" oder "Repräsentation" verbucht wurden, lohnt sich Gegenwehr. Insbesondere, wenn keine besonderen Beziehungen zum Empfänger der Werbeartikel bestehen, spricht mehr für das Vorliegen von Werbeartikeln. dhz