Möchten Großeltern ihrem Enkelkind eine Immobilie oder anderes Vermögen zu Lebzeiten zuwenden, hat das Enkelkind nur einen sehr kleinen Schenkungssteuerfreibetrag. Deshalb kann es sich lohnen, eine Kettenschenkung auszulösen. Was sich dahinter verbirgt und wie das Gericht solche Sachverhalte einstuft.
Bernhard Köstler

Grundsätze zur Schenkung von Großeltern an Enkel
Grundsätzlich steht einem Enkelkind bei einer Schenkung von den Großeltern bei Ermittlung der Schenkungsteuer ein Freibetrag von 200.000 Euro je Großelternteil zu. Das bedeutet im Klartext: Schenken beide Großeltern, kann sich der Enkel über einen Vermögenszuwachs von 400.000 Euro freuen, ohne Schenkungsteuer bezahlen zu müssen.
Alternative bei höherem Vermögen: Kettenschenkung
Um die Schenkung optimal zu gestalten, können die Großeltern die Immobilie erst ihrem eigenen Kind schenken und erst anschließend landet das geschenkte Vermögen bei dem Enkelkind, weil die Eltern das geschenkte Vermögen wiederum an ihr Kind verschenken (so genannte Kettenschenkung).
Beispiel: Die Großeltern möchten ihrer Enkelin eine Immobilie im Wert von 800.000 schenken. Die Immobilie gehört Oma und Opa zu jeweils 50 Prozent. Nach Abzug der Schenkungsfreibeträge müsste die Enkelin also noch 400.000 Euro versteuern, was eine Schenkungsteuer von 60.000 Euro bezahlen. Keine wirklich gute Idee.
Variante: Die Großeltern schenken die Immobilie zuerst ihrem eigenen Sohn. Da bei einer Schenkung von Eltern an Kind je Elternteil ein Schenkungsteuerfreibetrag von 400.000 Euro winkt, ist diese Schenkung komplett schenkungsteuerfrei. Im Anschluss schenkt der Sohn die Hälfte der Immobilie seiner Frau. Auch hier kommt es zu keiner Schenkungsteuer, weil der Schenkungsteuerfreibetrag zwischen Ehegatten bei 500.000 Euro liegt. Dann kommt es zur finalen Schenkung an die Tochter (= Enkelin, die die Immobilie von Anfang an bekommen sollte). Auch hier gilt: Schenkungsteuer Fehlanzeige. Denn die Eltern dürfen ihrer Tochter gemeinsam 800.000 Euro steuerfrei schenken.
Praxis-Tipp: In der Praxis scheiterten solche Kettenschenkungen oftmals daran, dass das Finanzamt davon Wind bekommen hat, dass die beschenkten Kinder dazu verpflichtet waren, an das eigene Kind (= Enkelkind) weiter zu schenken. In diesem Fall ging das Finanzamt davon aus, die Erstbeschenkten nie wirklich Eigentümer waren, weil sie nicht frei über das geschenkte Vermögen verfügen konnten. Folge: Es wurde eine Schenkung von den Großeltern an den Enkel unterstellt – dann eben mit den geringen Freibeträgen.
Steuerzahlerfreundliches Urteil macht Hoffnung
In einem Urteilsfall schenkte die Mutter ihrer Tochter ein großes Grundstück. Die Tochter verschenkte einen Teil dieses Grundstücks am selben Tag noch auf ihre eigene Tochter. Das Finanzamt erfuhr, dass im Testament der Großeltern genau diese Übertragung dieses Teilgrundstücks an die Enkelin im Erbfall vorgesehen war. Das Finanzamt ging deshalb von einer direkten Schenkung dieses Teilgrundstücks von der Großmutter auf die Enkelin aus.
Doch die Richter des Finanzgericht Hamburg urteilten zu Gunsten der Enkelin, dass die Kettenschenkung anerkannt werden muss. Es liegt also eine Schenkung von Mutter auf Tochter vor – mit dem höheren Schenkungsteuerfreibetrag von 400.000 Euro anstatt nur 200.000 Euro. Die Richter begründeten ihren Urteilsspruch folgendermaßen (FG Hamburg, Urteil v. 20.8.2019, Az. 3 K 123/18; rechtskräftig):
- Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Tochter verpflichtet war, einen Teil der geschenkten Immobilie ihrer eigenen Tochter weiter zu verschenken.
- Die kurze Verweildauer des Geschenks bei der Tochter spricht für sich allein genommen, nicht für eine Weitergabeverpflichtung.
- Die Regelung im Testament entfaltet bei der Schenkung noch keine Wirkung.
- Es liegt im Rahmen einer Kettenschenkung kein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vor.
Praxis-Tipp: Bei geplanten Kettenschenkungen empfiehlt es sich, stets einen Steuerberater einzuschalten, der die Schenkung steueroptimal über die Bühne bringt.
Bisher wurde in solchen Fällen für die Weiterschenkung eine "Schamfrist" angeraten. Denn erfolgte Schenkung und Weiterschenkung in derselben Sekunde, unterstellten die Finanzämter allzu gerne, dass die Eltern nie wirklich über das geschenkte Vermögen verfügen könnten.