Das sagen die Gerichte Steuerliche Behandlung von Anfechtungszahlungen in der Insolvenz

Erfolgt vor der Insolvenzeröffnung eine Betriebsaufgabe und fließen Jahre später noch Einnahmen aus Anfechtungszahlungen zu, stellt sich eine Frage. Sind diese Zahlungen als laufende Einnahmen zu versteuern oder sind diese Einnahmen im Jahr der Ermittlung des Aufgabegewinns zu erfassen?

Schild mit der Aufschrift "Geschlossen" am Schaufenster eines Geschäfts.
Bei der Frage, wie Anfechtszahlungen in der Insolvenz steuerlich behandelt werden, haben Gerichte unterschiedlich entschieden. - © Heiko Küverling - stock.adobe.com

Für die Finanzverwaltung ist diese Frage schnell und einfach beantwortet: Bei den Anfechtungszahlungen handelt es sich um laufende Betriebseinnahmen, die im Jahr des Zuflusses zu versteuern sind. Die Finanzämter verweisen hier meist auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Februar 1997 (Az. I R 137/74) und auf H 24.2 "Ermittlung der nachträglichen Einkünfte" EStH.

Gerichte entscheiden unterschiedlich

Eine andere Auffassung vertritt dagegen das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 23. November 2023, Az. 8 K 1180/21). Die Einnahmen aus einer Insolvenzanfechtung wirken im Fall der Insolvenzeröffnung nach Betriebsaufgabe auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe zurück und sind in der Aufgabebilanz zu erfassen.

Steuertipp: Gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg wurde die Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (BFH, Az. X R 4/24). Betroffene Unternehmer sollten gegen nachteilige Steuerbescheide Einspruch einlegen und mit Hinweis auf das Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO beantragen. dhz