Wie sind die Ausgaben für die Bewirtung von freien Mitarbeitern steuerlich zu behandeln? Aufschluss gibt ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2007.
In der Praxis stellt sich steuerlich häufig die Frage, wie die Ausgaben für die Bewirtung von freien Mitarbeitern steuerlich zu behandeln sind. Recherchiert man zu dieser Frage, findet sich tatsächlich ein steuerzahlerfreundliches Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (FG Düsseldorf, Urteil vom 29. September 1999, Az. 2 K 8431/97 F).
Doch aufgepasst: Dieses Urteil wird in der Praxis nicht angewandt. Die Finanzverwaltung wendet bei der Bewirtung von freien Mitarbeitern vielmehr das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. September 2007 an (Az. I R 75/06). Und in diesem Urteil wird klargestellt, dass die Bewirtung von Nicht-Arbeitnehmern (also von freien Mitarbeitern) ohne Wenn und Aber auch bei rein betriebsinternen Veranstaltungen "geschäftlich" veranlasst ist. Und "geschäftlich" bedeutet, dass der Betriebsausgabenabzug für Nicht-Arbeitnehmer auf 70 Prozent der angemessenen Bewirtungskosten begrenzt ist (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Ein Praxisbeispiel
Ein Handwerksbetrieb führt eine Schulung für seine Mitarbeiter und für mehrere freie Mitarbeiter durch (z.B. Handelsvertreter, Vermittler). Im Rahmen dieser Schulung werden die Teilnehmer bewirtet.
Folge: Die Bewirtungsausgaben für die Beschäftigten fallen aus "betrieblichen" Gründen an und sind zu 100 Prozent als Betriebsausgabe abziehbar. Die Bewirtungskosten für die freien Mitarbeiter sind "geschäftlich" veranlasst, was einen nur 70-prozentigen Betriebsausgabenabzug für die Bewirtungskosten bedeutet.
Steuertipp: Sind die Betriebsausgaben für die Bewirtung von freien Mitarbeitern auf 70 Prozent begrenzt, hat das keine Auswirkung auf den Vorsteuerabzug. Die Vorsteuer für die Bewirtung freier Mitarbeiter wird zu 100 Prozent erstattet. dhz
