Steuertipp Steuerfreie Präventionskurse: Das müssen Arbeitgeber beachten

Leistungen zur Gesundheitsförderung sind bis 600 Euro pro Mitarbeiter steuerfrei. Damit das Finanzamt mitspielt, gelten bestimmte Dokumentationspflichten.

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Bei Lohnsteuerprüfungen wirft der Lohnsteuerprüfer des Finanzamts in der Regel einen kritischen Blick auf steuerfreie Arbeitgeberleistungen. Dazu gehören insbesondere auch Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 34 EStG zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben. Damit Kosten von 600 Euro je Kalenderjahr und Arbeitnehmer steuerfrei bleiben, müssen insbesondere bei nicht zertifizierten Präventionskursen folgende Aufzeichnungen geführt und Nachweis aufbewahrt werden:

  • Die Leistungen nach § 3 Nr. 34 EStG müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
  • Bei Gewährung solcher Leistungen muss der Arbeitgeber in jeder Lohnabrechnung im Lohnkonto Aufzeichnungen führen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV).
  • Es müssen Aufzeichnungen zu den tatsächlich an dem Präventionskurs teilnehmenden Mitarbeitern geführt und dem Lohnsteuerprüfer auf Nachfrage vorgelegt werden (BMF, Schreiben v. 20.4.2021, Az. IV C 5 - S 2342/20/10003 :003, Rz. 32).
  • Bei nicht zertifizierten Präventionskursen ist eine Erklärung des Kursleiters zum verwendeten Kurskonzept und zu seiner Qualifikation dem Lohnkonto hinzuzufügen.

Steuertipp: Sollte ein Lohnsteuerprüfer des Finanzamts angesichts der Erklärungen des Kursleiters zu der Erkenntnis kommen, dass die im Kurs angebotenen Leistungen nicht nach § 3 Nr. 34 EStG begünstigt sind, sollte das Gespräch mit der obergeordneten Behörde (Landesamt für Steuern, Oberfinanzdirektion) gesucht werden. Dort wird möglicherweise objektiver argumentiert. dhz