Zahlt ein Handwerksbetrieb seinen Beschäftigten steuerfreie Feiertags- und Nachtzuschläge aus, wird das Finanzamt im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung prüfen, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung tatsächlich vorlagen. Doch ein Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein zeigt nun, dass die Lohnsteuerprüfer des Finanzamts oftmals zu streng waren.
Die Steuerfreiheit von Feiertags- und Nachtzuschlägen wurde in der Vergangenheit oftmals versagt, weil der Beginn und das Ende der Nachtarbeit nicht aufgezeichnet wurden. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein gewährte trotz dieser fehlenden Aufzeichnungen die Steuerfreiheit nach § 3b EStG für Feiertags- und Nachtzuschläge (Urteil vom 9. November 2022, Az. 4 K 145/20; rechtskräftig).
Darum ging es in dem Fall
In dem Urteilsfall war unstrittig, dass die Beschäftigten an Feiertagen und in der Nacht arbeiten mussten. Auch die Höchstgrenzen des § 3b EStG wurden beachtet (Zuschläge maximal 25 Prozent des Grundlohns). Es wurden lediglich die im Zeitfenster von 20 bis 6 Uhr geleisteten Stunden aufgezeichnet. Dass der genaue Arbeitsbeginn und das genau Arbeitsende nicht aufgezeichnet wurden, führt nicht zum Wegfall der Steuerfreiheit für die Zuschläge für Feiertags- und Nachtarbeit.
Steuertipp: Das Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein ist zwar bestandskräftig. Der ein oder andere Lohnsteuerprüfer des Finanzamts könnte dieses Urteil jedoch ignorieren, weil es eben kein Urteil des Bundesfinanzhofs ist. Hier empfiehlt sich ein Einspruch und gegebenenfalls die Einschaltung der übergeordneten Behörde (Oberfinanzdirektion, Landesamt) als Schlichter. dhz
