Möchten Sie einem Mitarbeiter Ihres Handwerksbetriebs ein "steuerfreies Dankeschön" spendieren? Warum dann nicht die steuerfreie Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a EStG in Höhe von bis zu 1.500 Euro ausbezahlen? Sind Sie sich noch nicht ganz sicher, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllt sind, müssen Sie sich nicht hetzen. Denn die ursprüngliche Zahlungsfrist dieser steuerfreien Prämie vom 1. März 2020 bis spätestens 30. Juni 2021 soll verlängert werden.
Verlängerung der Zahlungsfrist für die Corona-Prämie im Gesetzesentwurf
Im Entwurf des "Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer" wurde beschlossen, die Zahlungsfrist der steuerfreien Corona-Prämie von bis zu 1.500 Euro bis zum 31. März 2022 zu verlängern. Der Bundesrat hat diesem Gesetzesentwurf am 28. Mai 2021 bereits zugestimmt.
Voraussetzungen für Steuerfreiheit der Corona-Prämie
Die Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a EStG in Höhe von bis zu 1.500 Euro ist unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:
- Die Zahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
- Der Arbeitnehmer muss von der Corona-Krise negativ betroffen sein.
- Die Zahlung muss zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2022 erfolgen.
- Der Arbeitgeber muss die Zahlung im Lohnkonto aufzeichnen.
Steuertipp:
Die Corona-Prämie darf im Zeitraum vom 1. März 2020 bis Ende März 2022 insgesamt nicht mehr als 1.500 Euro betragen. Die Verlängerung der Zahlungsfrist bedeutet also nicht, dass 2020, 2021 und 2022 jeweils bis zu 1.500 Euro steuerfrei überwiesen werden dürfen. dhz
