Hinweis für Arbeitnehmer Steuerfalle bei Unfall auf dem Weg zur Arbeit

Oft passieren Unfälle bei Schnee und Eis mit dem Auto schneller als gedacht. Für die Betroffenen ärgerlich genug. Dennoch gibt es für sie einen Lichtblick am Ende des Tunnels, denn der Sachschaden kann in der Steuererklärung steuermindend als Werbungskosten deklariert werden. Doch auch hier gillt Vorsicht als oberstes Gebot.

Bei der steuerlichen Absetzung von Werbungskosten im Falle eines Unfalls ist Vorsicht geboten. - © DOC RABE Media - fotolia

Wer auf dem Weg zur Arbeit als Angestellter mit dem Auto einen Unfall erleidet, kann  nur einen Teil des Werteverlusts steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Für die Berechnung der Werbungskosten ist nicht der Zeitwert des Fahrzeugs vor dem Unfall entscheidend, sondern die fiktiven Absetzungen für Abnutzung geminderten Anschaffungskosten. In diesem Fall spricht man vom "fiktiven Buchwert“ Dieser wird rechnerisch ermittelt und bezeichnet den Wert vor dem Unfall und dem Veräußerungserlös.

Wird beispielsweise ein Auto mit einem Buchwert von 8.000 Euro nach dem Unfall für 4.000 Euro verkauft, kann die Differenz von 4.000 Euro damit als Werbungskosten abgesetzt werden. Somit kann sich der Betroffene auch nicht darauf berufen, dass der steuerlich absetzbare Schaden in der Differenz zwischen dem Zeitwert vor und nach dem Unfall liegt.

Bei älteren Fahrzeugen gilt allerdings eine Ausnahme. Aus Autos, die bereits rechnerisch bereits abgeschrieben sind, wird sich kein Schaden ergeben, der zu einem zusätzlichen Werbungskostenabzug führt. Hatte der PKW vor dem Unfall einen Buchwert von 0 Euro und einen Zeitwert von 3.000 Euro, und wird es nach dem Unfall für 1.000 Euro verkauft, liegen also keine Werbungskosten vor - auch wenn der Zeitwert um 2.000 Euro gemindert wurde. Entscheidend ist, dass der fiktive Buchwert schon vor dem Unfall bei 0 Euro lag. dhz/dapd