Sie sind selten geworden, aber es gibt sie noch: Modelle, mit denen sich die Steuerlast gezielt senken lässt. Wie Sie bei der Steuererklärung 2022 alle Möglichkeiten nutzen und schon jetzt für die Steuererklärung 2023 vorsorgen.

1. Schnellere Abschreibung nach Leistungseinheiten
Normalerweise werden Maschinen oder Nutzfahrzeuge linear oder letztmals für das Jahr 2022 degressiv abgeschrieben. Doch es gibt eine dritte Variante, die das Finanzamt anerkennt und die in der Praxis eher unbekannt ist. Die Rede ist von der Abschreibung nach Leistungseinheiten (§ 7 Abs. 1 Satz 6 Einkommensteuergesetz). Wird beispielsweise eine Maschine für einen Auftrag gekauft und in den ersten beiden Jahren sehr viel beansprucht und im dritten dann deutlich weniger, winkt in den ersten beiden eine sehr hohe Abschreibung und im dritten Jahr entsprechend der geringen Auslastung eine geringere Abschreibung.
2. Standesamtliches Ja-Wort noch in diesem Jahr
Plant eine Handwerkerin oder ein Handwerker im Jahr 2024 ein rauschendes Hochzeitsfest mit vielen Gästen, kostet das natürlich. Doch es gibt die Möglichkeit, dass das Finanzamt einen Teil der Feier sponsert. Und zwar indem das standesamtliche Ja-Wort nicht erst 2024, sondern noch im Jahr 2023 stattfindet. Dadurch steht den in 2023 frisch gebackenen Eheleuten bereits 2023 die günstige Zusammenveranlagung vor. Der Steuervorteil von mehreren hundert bis zu mehreren tausend Euro könnte dann in die Hochzeitsparty im folgenden Jahr gesteckt werden.
3. Privatvermögen in Etappen schenken
Wer privat Vermögen angesammelt hat, sollte frühzeitig darüber nachdenken, dieses Vermögen in Etappen – besser gesagt in regelmäßigen Abständen von zehn Jahren – auf die nächste Generation zu übertragen. Was das bringen soll? Kindern steht ein Schenkungssteuerfreibetrag von 400.000 Euro je Elternteil zu. Eltern können einem Kind also 800.000 Euro Vermögen übertragen, ohne dass Steuern fällig werden. Und der Clou dabei: Diese Freibeträge leben alle zehn Jahre neu auf. Deshalb sollten Eltern mit großem privaten Vermögen frühzeitig damit beginnen, Schenkungen zu planen.
>>> Lesen Sie dazu auch den DHZ-Beitrag: Rechtssicherheit bei Kettenschenkungen
4. Mit Zukunftsplanung sparen
Ein Steuersparmodell darf niemals unerwähnt bleiben. Der sogenannte Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 Einkommensteuergesetz.
Beträgt der Gewinn im Jahr 2022 beispielsweise nicht mehr als 200.000 Euro, sollte ein Unternehmer in die Zukunft schauen und überlegen, welche Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen (Pkw, Maschinen, Möbel) in den Jahren 2023 bis 2025 anstehen. Im Jahr 2022 dürfen dann noch 50 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten vom Gewinn abgezogen wegen. Eine hübsche Steuerersparnis ohne einen Cent ausgegeben zu haben, wenn für 2022 Steuernachzahlungen drohen.
5. Sonderabschreibung zur Gewinnminderung
Sitzt ein selbstständiger Handwerker an seiner Gewinnermittlung für 2022, sollte er sich auf jeden Fall einmal seine Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen genau anschauen. Handelt es sich um Gegenstände, die im Jahr 2022 und im Jahr danach zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden, winkt neben der regulären Abschreibung noch eine 20-prozentige Sonderabschreibung. Voraussetzung für diese zusätzliche Gewinnminderung 2022 ist jedoch, dass der Gewinn im Vorjahr (also im Jahr 2021) nicht über 200.000 Euro gelegen ist.
6. Güterstandsschaukel bei Zugewinngemeinschaft
Das folgende Steuersparmodell eignet sich für Eheleute, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und bei denen ein Partner im Laufe der Ehe hohes Vermögen angesammelt hat und die Hälfte davon auf den anderen Ehegatten übertragen möchte. Normalerweise steht einem Ehegatten bei einer Schenkung ein Freibetrag von 500.000 Euro zu. Wird höheres Vermögen übertragen, muss Schenkungsteuer ans Finanzamt überwiesen werden. Doch es gibt eine Möglichkeit, deutlich mehr Geld steuerfrei zu übertragen. Eben mittels der Güterstandsschaukel. Hier beenden die Ehegatten die Zugewinngemeinschaft und schließen einen Ehevertrag ab. Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft entsteht eine Ausgleichsforderung. Und diese Ausgleichsforderung unterliegt nicht der Schenkungsteuer. Anschließend können die Eheleute wieder zur Zugewinngemeinschaft zurückwechseln. Die Güterstandsschaukel ist zwar vom Bundesfinanzhof bereits abgesegnet worden (BFH, Urteil v. 12.07.2005, Az. II R 29/02). Doch die Voraussetzungen werden vom Finanzamt sehr streng überwacht. Darum sollte dieses echte Steuersparmodell niemals ohne die Hilfe eines Steuerberaters umgesetzt werden.
7. Pauschalierung der Vorsteuer
Für viele Handwerksbranchen gibt es die Möglichkeit der Vorsteuerpauschalierung. In den Anlagen zu den §§ 69 und 70 ff Umsatzsteuerdurchführungsverordnung finden sich Hinweise, welche Handwerker profitieren und mit welchen Prozentsätzen. Vorsteuerpauschalierung bedeutet: Die Vorsteuern, die das Finanzamt erstattet, stammen nicht aus Eingangsrechnungen. Die Erstattung erfolgt ohne Nachweise pauschal mit einem bestimmten Prozentsatz auf die Nettoumsätze. Voraussetzungen sind: Der Unternehmer ist nicht dazu verpflichtet, Bücher zu führen und die Nettoumsätze des Vorjahres lagen nicht über 61.356 Euro. Selbstständige Handwerker profitieren also vor allem dann von der Vorsteuerpauschalierung, wenn die tatsächliche Vorsteuer aus Eingangsrechnungen unter dem pauschalen Vorsteuererstattungsbetrag liegt. Kleiner Wermutstropfen: Dieses Steuersparmodell wurde für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2023 abgeschafft.
8. Renovierungskosten clever planen
Wer privat eine Immobilie kauft, um diese zu vermieten, spart mit hohen Renovierungskosten kräftig Steuern. Auch ein selbstständiger Handwerker, der sich eine Immobilie für seinen Betrieb kauft und renoviert, kann diese Renovierungskosten steuersparend absetzen. Damit es mit dem sofortigen Werbungskosten- beziehungsweise Betriebsausgabenabzug aber wirklich klappt, ist eine Sonderregelung zu beachten. Denn betragen die Renovierungskosten in den ersten drei Jahren nach dem Kauf netto mehr als 15 Prozent des Gebäudekaufpreises, dürfen diese Kosten nur im Rahmen der Gebäudeabschreibung – also über Jahrzehnte hinweg in Minibeträgen – steuerlich geltend gemacht werden. Deshalb sollten Renovierungskosten steuerlich clever geplant werden. Wichtig zu wissen: Wurde ein Renovierungsauftrag noch vor Ablauf der Dreijahresgrenze vergeben und die Zahlung erfolgt erst später, bezieht das Finanzamt diese Zahlung trotzdem noch in die 15-Prozent-Grenze mit ein.
9. Grunderwerbsteuer sparen
Ist der Kauf einer Immobilie geplant, müssen Immobilieneigentümer in spe immer die lästige Grunderwerbsteuer einplanen, die je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent beträgt. Wird nur ein unbebautes Grundstück gekauft und anschließend sucht man sich eine Baufirma, muss nur auf den Kaufpreis des Grund und Bodens Grunderwerbsteuer ans Finanzamt bezahlt werden. Etwas anderes gilt jedoch, wenn im Kaufvertrag des unbebauten Grundstücks bereits auf die Baufirma und die Art der Bebauung verwiesen wird (Stichwort: Kauf einer schlüsselfertigen Immobilie). Hier spricht die Finanzverwaltung von einem einheitlichen Vertragswerk und berechnet die Grunderwerbsteuer auch für den Wert des noch gar nicht existierenden Gebäudes. Das Steuersparmodell hier lautet also: Suche nach einem unbebauten Grundstück, um selbst über das "Wie" und das "Mit wem" bezüglich der Bebauung zu entscheiden.
10. Antrag auf geringeren Steuersatz
Einzelunternehmer und Mitunternehmer von Personengesellschaften haben die Möglichkeit, beim Finanzamt einen Antrag zu stellen, dass nicht entnommene Gewinne nicht mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert werden (aktuell bis 42 Prozent; Spitzenverdiener bis 45 Prozent), sondern nur mit 28,25 Prozent. Man spricht hier von der sogenannten Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a Einkommensteuergesetz. Doch aufgepasst: Ein solcher Antrag macht nur dann Sinn, wenn die nicht entnommenen Gewinne ins Unternehmen investiert werden. Sollten nämlich die nicht entnommenen Gewinne später dennoch entnommen werden, werden zu den 28,25 Prozent zusätzlich 25 Prozent Steuern fällig. Im Koalitionsvertrag sind hier Nachbesserungen vorgesehen. Sollten diese umgesetzt werden – speziell, dass die 25-Prozent-Nachversteuerung wegfällt – liegt hier ein unschlagbares Steuersparmodell vor.
11. Ausgleichsprämie zur Inflation
Ein Steuersparmodell der Extraklasse ist für viele Beschäftigte auch die Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz.
Danach darf ein Arbeitgeber im Zeitraum zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 an einen Beschäftigten insgesamt 3.000 Euro steuerfrei auszahlen. Voraussetzung ist, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Neu ist: Das Bundesfinanzministerium hat klargestellt, dass dieses Steuersparmodell auch dann funktioniert, wenn die Zahlung von dritter Seite geleistet wird.
Beispiel: Ein Handwerksunternehmer beteiligt sich an zwei weiteren Firmen (sogenannte Tochterunternehmen). Das Handwerksunternehmen spendiert den Beschäftigten der Tochterunternehmen eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 500 Euro. Folge: Obwohl nicht das Tochterunternehmen (= Arbeitgeber) die Prämie überweist, sondern das Handwerksunternehmen (= Dritter), bleiben die 500 Euro nach § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz steuerfrei.