Merkblatt Steueranrechnung für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen

Kunden, die für Arbeiten in ihrem Privathaushalt selbstständige Handwerker oder selbstständige Dienstleister engagieren, können das Finanzamt an der abgerechneten Arbeitsleistung beteiligen. Die Steueranrechnung auf die persönliche Steuerschuld beträgt bei Handwerkerleistungen 20 Prozent der Arbeitsleistung, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen (Gebäudereiniger, Pflegedienst, Umzugsspedition) können zusätzlich 20 Prozent der Arbeitsleistung, höchsten jedoch 4.000 Euro pro Jahr zur Anrechnung kommen. In den folgenden Passagen unseres Merkblatts erhalten Sie die wichtigsten Infos für Ihre Kunden. Von Bernhard Köstler, DHZ-Steuerexperte

Merkblatt: Steueranrechnung für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen

Das Bundesfinanzministerium hat zur Steueranrechnung bei Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen ein umfangreiches Infoschreiben veröffentlicht. Sollten Kunden nach mehr Infos suchen, kann das Schreiben vom 15. Februar 2010 (Az. IV C 4 - S 2296-b/07/0003) kostenlos unter bundesfinanzministerium.de abgerufen werden.

1. Goldene Grundregeln für die Steueranrechnung?

1.1 Rechnung und unbare Zahlung

Die Steueranrechnung für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen in Privathaushalten gibt es nur, wenn der Kunde dem Finanzamt im Zweifel eine Rechnung und den Kontoauszug vorlegen kann, aus der sich die Überweisung oder Abbuchung des Rechnungsbetrags ersehen lässt. Bei Barzahlung oder bei Zahlung ohne Rechnung scheidet die Steueranrechnung aus.

  • Praxis-Tipp: Die Rechnung und der Kontoauszug müssen der Steuererklärung zwar nicht beigefügt werden. Das Finanzamt fordert sie jedoch stichprobenartig an, wenn eine Steueranrechnung beantragt wird.

1.2 Weniger als null geht nicht!

Mit der Steueranrechnung klappt es nur, wenn ein Kunde Steuern zahlt. Zu einer Erstattung kann die Steueranrechnung deshalb niemals führen.

Beispiel: Kunde Wohlgemut zahlt einem Handwerker für Renovierungsarbeiten (nur Arbeitsleistung) 5.000 Euro. Davon steht ihm grundsätzlich eine Steueranrechnung von 1.000 Euro zu (20 Prozent von 5.000 Euro). Das hätte steuerliche folgende Auswirkung, wenn die persönliche Steuerschuld des Herrn Wohlgemut vor der Anrechnung a) 2.000 Euro oder b) 700 Euro betragen würde (Tabelle s. unten).

  • Praxis-Tipp: Liegt die persönliche Steuerschuld unter der möglichen Anrechnung - wie in unserem Beispielsfall - fallen 500 Euro der Anrechnung steuerlich ungenutzt unter den Tisch. Eine Verrechnung in den folgenden Jahren scheidet jedoch aus. Das musste ein Kläger vor dem Bundesfinanzhof feststellen.

2. Welche Handwerkerleistungen sind begünstigt?

Kunden, die Zahlungen für Handwerker in ihrem Privathaushalt leisten, haben Anspruch auf eine Anrechnung, wenn es sich bei den Leistungen um

  • Renovierungsmaßnahmen,
  • Erhaltungsmaßnahmen und
  • Modernisierungsmaßnahmen

handelt. Das bedeutet im Klartext: Wer sich ein Haus bauen lässt, kann für die Handwerkerleistungen grundsätzlich keine Steueranrechnung erwarten.

  • Praxis-Tipp: Begünstigt ist nur die in Rechnung gestellte Arbeitsleistung und die Umsatzsteuer darauf, sowie die Fahrtkostenpauschale oder Kosten für den Einsatz von Maschinen. Keine Anrechnung gibt es für vom Handwerker in Rechnung gestellte Waren oder Materialien.

3. Besonderheiten zum Haushalt des Kunden

Die Steueranrechnung für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen kommt nur dann in Frage, wenn die Leistungen in einem Privathaushalt erbracht werden. Ob der Haushalt gemietet ist oder im Eigentum des Steuerzahlers steht, spielt keine Rolle. Folgende Besonderheiten sind zu beachten:

Studentenbude: Mieten Eltern ihrem Kind eine Studentenbude an, rechnet diese Wohnung zum Haushalt der Eltern. Bei Zahlung für Handwerkerleistungen winkt den Eltern hier also eine Steueranrechnung.

Wohnung eines Verstorbenen: Wird die Wohnung eines Verstorbenen renoviert, wird der Haushalt für diese Zeit zum Haushalt der Erben. Eine Steueranrechnung ist bei den Erben also möglich.

Ferienwohnung: Hat ein Steuerzahler im EU-/EWR-Ausland eine Ferienwohnung, die nicht vermietet wird, kann er für in dieser Wohnung angefallene Ausgaben eine Steueranrechnung beantragen.

Umzugskosten: Zieht ein Steuerzahler in eine neue Immobilie, rechnet die alte Immobilie solange zu seinem Haushalt, bis die Renovierungsarbeiten abgeschlossen sind. Im Klartext bedeutet das: Für die Renovierungskosten der alten Immobilie winkt eine Steueranrechnung.

  • Praxis-Tipp: Nimmt der Handwerker die defekte Heizung oder die defekte Waschmaschine mit in die Firma und repariert sie dort, gibt es die Steueranrechnung für die Kosten, die tatsächlich im Haushalt angefallen sind (Anfahrt, Abtransport, Kontrolle vor ort). Die eigentlichen Reparaturarbeiten in der Firma sind nicht begünstigt, weil sie nicht im Haushalt des Kunden angefallen sind.

4. Höhere Steueranrechnung erst ab 2009

Für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen in Privathaushalten stieg die Steueranrechnung nach § 35a Abs. 2 EStG zum 1. Januar 2009 von 600 Euro auf 1.200 Euro für Handwerkerleistungen und auf 4.000 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen. Das Finanzgericht Münster musste nun klären, ob die höheren Anrechnungsbeträge bereits 2008 angewandt werden durften.

Die Antwort der Münsteraner Finanzrichter auf diese Frage lautet leider "nein". Geklagt hatte ein Ehepaar, das im Jahr 2008 für Handwerkerleistungen in ihrem Privathaushalt 4.120 Euro zahlte. In ihrer Steuererklärung für 2008 beantragten Sie dafür eine Steueranrechnung von 824 Euro. Das Finanzamt kürzte die Anrechnung auf den Höchstbetrag von 600 Euro für 2008. Das Ehepaar legte hiergegen Einspruch und Klage ein und begründete diese Schritte damit, dass ihres Erachtens die höhere Steueranrechnung bis 1.200 Euro bereits 2008 gelten muss. Schließlich wurde die Gesetzesänderung bereits am 30. Dezember 2008 durch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten.

Die Richter teilten diese Auffassung nicht. Die höheren Steueranrechnungsbeträge für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen greifen deshalb erstmals ab 2009 (Finanzgericht Münster, Pressemitteilung v. 15. Januar 2010 zum Beschluss v. 11. Dezember 2009, Az. 10 V 4132/09).

5. Weitere Infos von A bis Z

Drittaufwand begünstigt: Ist ein Kunde knapp bei Kasse und lässt sich seine Handwerkerrechnung von einem Dritten bezahlen (Eltern, etc.), kann er in Höhe von 20 Prozent der Arbeitsleistung eine Steueranrechnung beantragen.

Arbeitnehmer: Auch für haushalsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, für die es eine Steueranrechnung gibt, wird ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Der Freibetrag ergibt sich, wenn der Anrechnungsbetrag vervierfacht wird (Beispiel: Anrechnung 500 Euro = Freibetrag 2.000 Euro).

Checkliste: Wer sich nicht sicher ist, ob die abgerechnete Leistung zu einer Steueranrechnung führt, sollte einen Blick in das BMF-Schreiben v. 15. Februar 2010 werfen. Im Anhang finden sich auf neun Seiten Entscheidungshilfen.