Übersicht 2024/2025 Steuer-Termine: 6 wichtige Stichtage bis zum Jahreswechsel

In den nächsten Wochen und Monaten stehen eine ganze Reihe von Steuer-Terminen an, die Selbstständige und Arbeitnehmer unbedingt im Auge behalten sollten. Hier ein Überblick.

Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren ermöglicht inländischen Unternehmern, sich die im Ausland gezahlte Vorsteuer erstatten zu lassen. Stichtag ist am 30. September. - © Berk - stock.adobe.com

30. September 2024: Vorsteuervergütungsverfahren

Wenn ein selbstständiger Handwerker oder sein Mitarbeiter im Jahr 2023 beruflich im EU-Ausland tätig war und dabei Ausgaben mit ausländischer Umsatzsteuer hatte, kann man sich diese ausländische Umsatzsteuer erstatten lassen. Dazu muss allerdings bis zum 30. September 2024 ein Antrag auf Vorsteuervergütung beim Bundeszentralamt für Steuern gestellt werden (Antragsformulare und Informationen unter www.bzst.de).

Wichtig: Die Frist kann nicht verlängert werden. Wer seinen Vorsteuervergütungsantrag für 2023 erst nach dem 30. September 2024 beim Bundeszentralamt für Steuern einreicht, verpasst seine Vorsteuererstattung.

10. Oktober 2024: Vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldung

Pünktlich am 10. Oktober 2024 ist bei vierteljährlicher Abgabeverpflichtung die Umsatzsteuer-Voranmeldung für das dritte Quartal 2024 fällig. Wer die Abgabe und Zahlung nicht bis zu diesem Termin schafft, riskiert einen Verspätungszuschlag. Natürlich müssen auch selbstständige Handwerker, die monatlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben müssen, an diesem Tag ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung für September ans Finanzamt übermitteln. Doch bei monatlicher Abgabeverpflichtung ist das Risiko, den Termin zu verschlafen, nicht ganz so hoch wie bei der Quartalsabgabe.

Tipp: Wer im Jahr 2025 immer einen Monat mehr Zeit für die Abgabe seiner Umsatzsteuer-Voranmeldungen haben möchte, sollte sich den 10. Februar 2025 (bei monatlicher Abgabepflicht) bzw. den 10. April 2025 (bei vierteljährlicher Abgabepflicht) rot im Kalender anstreichen. Denn spätestens bis zu diesem Datum kann beim Finanzamt eine Dauerfristverlängerung beantragt werden. Stimmt das Finanzamt zu, haben Unternehmer immer einen Monat länger Zeit, die lästige Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben.

15. November 2024: Gewerbesteuervorauszahlung

Die Gemeinde bucht am 15. November die Gewerbesteuervorauszahlungen für das vierte Quartal 2024 von selbstständigen Handwerkern ab. Wer der Meinung ist, dass seine Vorauszahlungen 2024 zu hoch sind, sollte unbedingt bis spätestens Ende Oktober beim Finanzamt einen Antrag auf Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen 2024 stellen. Ist der Antrag berechtigt, erlässt das Finanzamt einen Gewerbesteuermessbescheid für Vorauszahlungszwecke und leitet diesen an die Gemeinde weiter. Diese setzt daraufhin die Vorauszahlungen herab, die am 15. November 2024 abgebucht bzw. überwiesen werden.

Wichtig: Der Antrag auf Herabsetzung laufender Gewerbesteuervorauszahlungen ist also zwingend beim Finanzamt zu stellen und nicht bei der Gemeinde (nur in wenigen Bundesländern gibt es hier Ausnahmen). Zudem sollte der Gewinn 2024 schon heute kalkuliert und dem Finanzamt schriftlich mitgeteilt werden. Fällt der Gewinn 2024 deutlich niedriger aus als in den Vorjahren, empfiehlt es sich, die Gründe dafür ausführlich zu begründen.

10. Dezember 2024: Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer

Wer seinen Antrag auf Herabsetzung der laufenden Gewerbesteuervorzahlungen bis zum 15. November 2024 nicht gestellt hat, sollte bei offensichtlich zu hohen Vorauszahlungen am besten bis Ende November beim Finanzamt einen Antrag auf Herabsetzung der laufenden Einkommen- bzw. Körperschaftssteuervorauszahlungen 2024 stellen. So lässt sich verhindern, dass das Finanzamt am 10. Dezember 2024 zu hohe Vorauszahlungen abbucht.

Tipp: Wie bei den Gewerbesteuervorauszahlungen gilt auch hier, möglichst plausible Informationen zum voraussichtlich niedrigeren Gewinn 2024 beim Finanzamt einzureichen. Je ausführlicher die Informationen sind, desto eher geht der Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen ohne weitere Rückfragen durch.

15. Dezember 2024: Verlustbescheinigung beantragen

Hat ein Steuerzahler 2024 Verluste mit einem privaten Aktienpaket eingefahren und bei einer anderen Bank Veräußerungsgewinne mit Aktien realisiert, kann er bei Abgabe einer Anlage KAP mit seiner Steuererklärung 2024 eine steuersparende Verrechnung beantragen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass bei der Bank mit den Verlusten bis spätestens 15. Dezember 2024 die Ausstellung einer Verlustbescheinigung beantragt wird. Nur mit dieser Bescheinigung führt das Finanzamt die Verrechnung durch und erstattet zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer.

Tipp: Das gleiche Verfahren gilt, wenn bei Ehegatten der eine Ehegatte im Jahr 2024 Verluste und der andere Ehegatte Gewinne aus der Veräußerung von Aktien erzielt hat. Damit das Finanzamt eine Verrechnung vornehmen kann, muss der Ehegatte mit Verlusten bis zum 15. Dezember 2024 bei seiner Bank eine Verlustbescheinigung beantragen.

31. Dezember 2024: Abgabefrist für freiwillige Steuererklärung 2020

Arbeitnehmer, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, können freiwillig eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Das lohnt sich meist auch. Statistisch winkt durchschnittliche jedem, der eine Steuererklärung abgibt, eine Steuererstattung von bis zu 1.000 Euro.

Tipp: Die freiwillige Steuererklärung für das Steuerjahr 2020 muss allerdings bis spätestens 31. Dezember 2024 im Briefkasten des Finanzamts landen oder per ELSTER an diesem Tag elektronisch übermittelt werden. Denn geht die Erklärung 2020 nur einen Tag später ein, ist die Festsetzungsverjährung eingetreten. Dann verweigert das Finanzamt die Bearbeitung und damit natürlich auch die Steuererstattung.