Last-Minute-Steuertipps Steuer: 21 Tipps zum Jahresende 2022

Wer in den letzten Wochen des Jahres aktiv wird, kann sich Steuervorteile sichern: von Investitionen über Gewinnminderung bis zur Bauabzugsteuer.

Noch darf für ein Arbeitszimmer zu Hause bis zu 1.250 Euro geltend gemacht werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist. - © Kurhan - stock.adobe.com

1. Steuersparende Einkaufstour I

Ihre Mitarbeiter sollen auch 2023 mehr zu Hause arbeiten? Und dafür ist die Ausstattung der Mitarbeiter mit PC, Laptop, Drucker, Scanner, Kopierer und spezieller Software notwendig? Dann gibt es eine gute Nachricht. Denn wird Computerhardware und Software noch 2022 gekauft, wirkt sich jeder investierte Cent noch 2022 als gewinnmindernde Betriebsausgabe aus. Hintergrund: Für Computerhardware und Software gilt nur noch eine einjährige Nutzungsdauer.

2. Steuersparende Einkaufstour II

Wer für 2022 noch dringend Betriebsausgaben braucht, weil der Gewinn 2022 höher ausgefallen ist als erwartet, sollte bei seiner Einkaufstour zum Jahresende auf sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) setzen. Das sind Anlagegegenstände wie Smartphone, Bürostuhl oder Werkzeug, deren Kaufpreis netto nicht mehr als 800 Euro beträgt und die selbstständig nutzungsfähig sind. Für solche GWG winkt bei Kauf im Jahr 2022 der Sofortabzug als Betriebsausgaben. Selbstständig nutzungsfähig bedeutet, dass der Gegenstand auch ohne andere Geräte einsatzfähig ist. Konkret: Eine Bohrmaschine ist ein GWG, ein Fräser dagegen nicht, weil er ohne Maschine nicht eingesetzt werden kann.

3. Arbeitszimmer noch 2022 renovieren

Nach derzeitiger Rechtslage dürfen Unternehmer oder Arbeitnehmer für ein Arbeitszimmer zu Hause bis zu 1.250 Euro als steuersparende Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen, wenn sie für die Erledigung der beruflich notwendigen Büroarbeiten keinen anderen Arbeitsplatz haben. In diesem Jahr müssen die Arbeitszimmerkosten für jeden Cent noch nachgewiesen werden. Ab 2023 ist im Jahressteuergesetz 2022 geplant, dass aus dem abziehbaren Höchstbetrag von 1.250 Euro ein Pauschbetrag wird. Pauschal bedeutet: Die 1.250 Euro gibt es ab 2023 ohne Nachweis von Kosten. Aus diesem Grund sollten geplante Renovierungsarbeiten im Arbeitszimmer unbedingt noch im Jahr 2022 durchgeführt werden. Andernfalls verschenkt man möglicherweise Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten.

Beispiel: Ihre anteiligen Arbeitszimmerkosten belaufen sich 2022 auf rund 700 Euro (Gas, Wasser, Strom. Miete). Sie planen Renovierungsarbeiten in Höhe von 500 Euro. Renovieren Sie noch 2022, dürfen Sie 1.200 Euro Werbungskosten abziehen. Renovieren Sie erst 2023, dürfen Sie 2023 ohne Nachweise 1.250 Euro Arbeitszimmerkosten steuerlich absetzen. Unter dem Strich verschenken Sie also 500 Euro Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten, wenn Sie erst 2023 renovieren.

4. Lohnsteuerfreibetrag 2022

Arbeitnehmer sowie Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH können noch bis 30. November 2022 einen Lohnsteuerermäßigungsantrag für 2022 stellen. Dabei listet man dem Finanzamt wie in der Steuererklärung sämtliche (voraussichtlichen) Steuerausgaben für 2022 aus. Das Finanzamt ermittelt daraus einen Lohnsteuerfreibetrag 2022, der bei den letzten Gehaltsabrechnungen in 2022 dazu führt, dass weniger Lohnsteuer einbehalten wird. Das höhere Nettogehalt hilft in diesen teuren Zeiten.

5. Lohnsteuerfreibetrag 2023

Auch für das nächste Steuerjahr können dem Finanzamt bereits seit 1. Oktober 2022 die voraussichtlichen Steuerausgaben mitgeteilt werden. Das Finanzamt ermittelt aus den Angaben einen Lohnsteuerfreibetrag 2023, der im Jahr 2023 für ein höheres Nettogehalt sorgt.

6. Anstellung von Familienmitgliedern

In der Weihnachtszeit herrscht in vielen Handwerksbetrieben Ausnahmezustand. Personal ist dringend von Nöten. Warum nicht auf den Ehegatten, die Kinder oder auf andere Familienmitglieder zurückgreifen? Stellt man diese als Minijobber an, dürfen sie bis zu 520 Euro im Monat verdienen. Dieses Minijob-Gehalt müssen die Angehörigen nicht mehr versteuern. Als Arbeitgeber kann man das Monatsgehalt und die Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale als gewinnmindernde Betriebsausgaben abziehen. Um Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten angestellte Familienmitglieder im Vergleich zu anderen Mitarbeitern keine "Extrawurst" bekommen. Ansonsten kann es passieren, dass das Finanzamt das Anstellungsverhältnis mit den Angehörigen steuerlich als fremdunüblich abstempelt und ignoriert.

7. Gewinn 2022 im Auge behalten

Liegt Ihr Gewinn 2022 voraussichtlich bei knapp über 200.000 Euro, sollten Sie zusammen mit Ihrem Steuerberater Steuer-Strategien entwerfen, wie dieser Gewinn auf maximal 200.000 Euro oder besser darunter gedrückt werden kann. Hintergrund: Damit retten Sie sich die Möglichkeit, für in den Jahren 2023 bis 2025 geplante Investitionen bereits 2022 einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG in Höhe von 50 Prozent der voraussichtlichen Netto-Investitionskosten als Betriebsausgaben abziehen zu können. Denn den Investitionsabzugsbetrag gibt es nur, wenn der Gewinn des laufenden Jahres – vor Abzug eines Investitionsabzugsbetrags – maximal 200.000 Euro beträgt.

8. Steueroptimal bezahlen

Ermitteln Sie den Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG und Sie müssen betriebliche Aufwendungen begleichen, sollten Sie das unbedingt noch 2022 erledigen. Denn bei der Einnahmen-Überschussrechnung gilt das strenge Abflussprinzip. Nur im Jahr 2022 abgeflossene Ausgaben dürfen den Gewinn 2022 mindern. Kleine Ausnahme: Zahlen Sie am 31. Dezember 2022 mit Kredit- oder EC-Karte betriebliche Einkäufe, bucht die Kreditkartengesellschaft oder die Bank diese Zahlungen zwar in aller Regel erst 2023 vom Konto ab. Doch die Zahlung gehört dennoch zu den Betriebsausgaben 2022, weil der Abfluss mit Eingabe der PIN oder mit Unterschrift auf dem Zahlungsbeleg erfolgt.

9. Letzte Umsatzsteuer-Voranmeldung

Auch der Blick ins Jahre 2023 kann noch Steuern in 2022 sparen, wenn Sie Ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Denn wird die letzte Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 pünktlich bis zum 10. Januar 2023 eingereicht und die Umsatzsteuer bis zu diesem Tag überwiesen oder vom Finanzamt abgebucht, gilt die Zahlung der Umsatzsteuer – obwohl erst im Januar geleistet – noch zu den Betriebsausgaben 2022. Den 10. Januar 2023 als Abgabetermin für die letzte Umsatzsteuer-Voranmeldung also ganz oben auf die To-Do-Liste für Januar 2023 schreiben.

10. Kein Stress beim Verkauf von Lebensmitteln

Gute Nachricht für Handwerksbetriebe, die Lebensmittel verkaufen und dafür Tische bereitstellen, um vor Ort zu verzehren. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz, der eigentlich nur bis zum 31. Dezember 2022 geltend sollte, gilt nun weiterhin bis Ende 2023. Zum Jahreswechsel müssen die Registrierkassen also zum Glück nicht umprogrammiert werden. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt nur für Lebensmittel und nicht für Getränke.

11. Im Januar mit Fahrtenbuch starten

Haben Sie mehrere Fahrzeuge im betrieblichen Fuhrpark und ärgern sich jedes Jahr bei Ermittlung des Gewinns über die hohen zu versteuernden Privatnutzungsanteile nach der 1-Prozent-Regelung? Dann sollten Sie ab 1. Januar 2023 neue Wege gehen. Gemeint ist das Führen von Fahrtenbüchern für die betrieblichen Fahrzeuge. Sie haben nicht zu verlieren, sondern können nur gewinnen. Denn liegt der nach Fahrtenbuch ermittelte Privatanteil Ende 2023 unter dem Privatnutzungsanteil nach der 1-Prozent-Regelung, müssen Sie nur den geringeren Anteil versteuern. Fahren Sie doch mit der 1-Prozent-Regelung steuerlich günstiger, bleibt alles beim Alten.

12. Freiwillige Steuererklärung

Arbeitnehmer, die bisher noch nie eine Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht haben, verschenken bares Geld. Denn statistisch gesehen, gibt es bei Abgabe einer Steuererklärung eine durchschnittliche Steuererstattung von rund 1.000 Euro. Doch für die freiwillige Steuererklärung gilt eine Vierjahres-Frist. Das bedeutet: Die freiwillige Steuererklärung 2018 muss bis spätestens 31. Dezember 2022 im Briefkasten des Finanzamts landen oder per Elster elektronisch an diesem Tag übermittelt werden. Bei nur einem Tag Verspätung, wird die Erklärung nicht mehr bearbeitet.

13. Freistellung von der Bauabzugsteuer I

Erbringt Ihr Handwerksbetrieb Bauleistungen, müssen Sie Ihren Kunden eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts zur Bauabzugsteuer aushändigen. Nur so vermeiden Sie, dass ein Auftraggeber die 15-prozentige Bauabzugsteuer vom Rechnungsbetrag einbehält und ans Finanzamt abführt. Viele Freistellungsbescheinigungen verlieren zum Jahreswechsel ihre Gültigkeit. Ist das auch bei Ihren Bescheinigungen der Fall, sollten Sie frühzeitig beim Finanzamt um die Ausstellung einer neuen Bescheinigung bitten.

14. Freistellung von der Bauabzugsteuer II

Haben Sie einen Bauhandwerker mit Bauleistungen in Ihrem Betrieb beauftragt und der Rechnungsbetrag wird mehr als 5.000 Euro im Jahr betragen, sind Sie grundsätzlich zum Einbehalt der 15-prozentigen Bauabzugsteuer vom Rechnungsbetrag verpflichtet. Es sei denn, der Auftragnehmer händigt Ihnen eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts zur Bauabzugsteuer aus. Wichtig: Eine Haftung vermeiden Sie nur, wenn die Freistellungsbescheinigung im Zeitpunkt der Bezahlung der Rechnung noch gültig ist. Ist die Bescheinigung ungültig, sollten Sie den Bauhandwerker um Vorlage einer neuen gültigen Bescheinigung bitten.

15. Aktienverluste - Stichtag 15. Dezember 2022

Haben Sie 2022 aus privaten Aktienverkäufen bei einer Bank Verluste erzielt und bei einer anderen Bank Aktiengewinne eingefahren, können diese Verluste und Gewinne unter bestimmten Voraussetzungen steuersparend verrechnet werden. Dazu muss man für 2022 eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen und die Anlage KAP ausfüllen und es muss eine Verlustbescheinigung bei der Bank mit den Verlusten beantragt werden. Die Ausstellung einer Verlustbescheinigung muss bis spätestens 15. Dezember 2022 bei der Bank beantragt werden.

16. Null-Euro-Freistellungsauftrag

Hat ein Ehegatte 2022 Verluste aus Aktienverkäufen erzielt und der andere Ehegatten in einem eigenen Depot bei derselben Bank Aktiengewinne, gibt es zwei Möglichkeiten, die zu viel bezahlte Steuer wieder zurückerstattet zu bekommen. Variante 1 funktioniert wie in Tipp 15 beschrieben. Die Ehegatten reichen eine Steuererklärung für 2022 samt Anlage KAP ein und der Ehegatte mit den Verlusten besorgt sich bis spätestens 15. Dezember 2022 eine Verlustbescheinigung von der Bank. Alternative 2 ist eleganter und führt zur schnelleren Erstattung von Abgeltungsteuer. Hier erteilen die Eheleute der Bank bis zum 31. Dezember 2022 für ihre beiden Depots eine gemeinsame Freistellungsbescheinigung über null Euro. Als Folge verrechnet bereits die Bank spätestens im Januar die Gewinne und Verluste der Ehegatten und erstattet die zu viel einbehaltenen Steuern.

17. Standesamtliches Ja-Wort zum 31. Dezember 2022

Wer sich kurz vor Ablauf des Steuerjahrs 2022 das standesamtliche Ja-Wort mit seiner/seinem Liebsten gibt, kann einige tausend Euro Steuern sparen. Denn ein Tag Ehe genügt, um von der günstigen Ehegattenbesteuerung (Zusammenveranlagung, Besteuerung nach Splittingtarif) zu profitieren.

18. Trennung ins Jahr 2023 verschieben

Ist eine Ehe so zerrüttet, dass eine Trennung nicht zu verhindern ist, sollte die Trennung aus steuerlicher Sicht auf den 2. Januar 2023 verschoben werden. Denn wie schon beim standesamtlichen Ja-Wort genügt es für sie steuergünstige Zusammenveranlagung, wenn die Ehe 2023 für einen Tag bestanden hat.

19. Versicherungsbeiträge vorauszahlen

Wer privat kranken- und pflegeversichert ist, darf die Beitragszahlungen in voller Höhe als Sonderausgaben plus eine Beitragsvorauszahlung von bis zu drei Jahresbeiträgen als steuersparende Sonderausgaben im Jahr 2022 geltend machen. Durch die hohen Beitragszahlungen (insgesamt bis zu vier Jahresbeiträge) kann 2022 noch kräftig Steuern gespart werden. Weiterer Vorteil: Bisher nicht abziehbare Versicherungsbeiträge (zum Beispiel Beiträge zur Unfallversicherung) dürfen in den nächsten Jahren erstmals als Sonderausgaben abgezogen werden.

20. Steueroptimierte Werbung

Unternehmen, die Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen erbringen, sollten bis zum Jahreswechsel kräftig die Werbetrommel damit rühren, dass sich das Finanzamt an der Rechnung beteiligt. Denn für Handwerkerleistungen winkt eine Steueranrechnung von 20 Prozent der Arbeitsleistung, maximal 1.200 Euro pro Jahr und für haushaltsnahe Dienstleistungen im Privathaushalt eines Kunden beträgt die Steueranrechnung 20 Prozent der Arbeitsleistung, maximal 4.000 Euro im Jahr.

21. Umweltboni für Hybridfahrzeuge noch 2022 nutzen

Planen Sie den Kauf eines Elektrofahrzeugs oder eines Plug-in-Hybridmodells sollten Sie nicht nur die Kfz-Steuerfreiheit im Auge haben, sondern auch die Kaufprämie, die es vom Staat und vom Hersteller gibt. Konkret: Beim Kauf eines Plug-in-Hybridmodells gibt es ab 1. Januar 2023 keine Kaufprämie mehr. Wer also von einem Umweltbonus zwischen 5625 Euro und 6750 Euro profitieren möchte, muss sein Plug-in-Hybridfahrzeug unbedingt noch im Jahr 2022 kaufen. Auch für reine Elektroautos macht es Sinn, bereits heute zu investieren. Denn die Kaufprämien 2023 sind um mehrere tausend Euro niedriger.