Ist eine Stellenanzeige ausdrücklich an Berufseinsteiger gerichtet, kann dies ein Indiz für eine verbotene Diskriminierung älterer Bewerber sein. Ein Urteil zum Arbeitsrecht zeigt, welche Formulierungen nicht kombiniert werden sollten.

"Gesucht werden Berufseinsteiger mit ein bis zwei Jahren Erfahrung" – was ein wenig widersprüchlich klingt, kann für Arbeitgeber zu einer Klage wegen Altersdiskriminierung führen. Wie aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hervorgeht, steckt in der Kombination der beiden Formulierungen ein Indiz für eine verbotene Diskriminierung älterer Bewerber.
In der Kombination legten die Begrifflichkeiten zumindest nahe, dass ein eher 30- als 40-jähriger Bewerber gesucht werde, erläuterten die Richter. Daher müsse das Unternehmen glaubhaft machen, einen älteren Bewerber nicht wegen seines Alters abgelehnt zu haben.
Alter darf kein Grund für Ablehnung sein
In dem Fall (Aktenzeichen: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 4 Sa 246/12) sah das Gericht allerdings keinen Beleg für eine Altersdiskriminierung. So habe der beklagte Arbeitgeber bereits bei der Absage deutlich gemacht, dass es andere Bewerber gegeben habe, die dem Anforderungsprofil näher gekommen seien.
Zudem konnte der Arbeitgeber das Gericht davon überzeugen, dass der Kläger zwar grundsätzlich für die Stelle qualifiziert gewesen sei, aber in seiner bisherigen beruflichen Laufbahn nicht die gewünschten Erfahrungen im Vertrieb habe sammeln können. dhz/dapd
Mehr über die richtigen Formulierungen im Bewerbungsverfahren lesen Sie im Beitrag "Weiblich, ledig, "Ossi" sucht…".