Vorsicht Hindernis Spurwechsel: Reißverschlussprinzip gilt nicht immer

Wenn eine Straße verengt wird, weil eine Spur wegfällt, gilt das Reißverschlussprinzip. Wenn lediglich ein Hindernis den Fahrstreifen blockiert, gelten andere Regeln. Bei einem Unfall haftet der Fahrspurwechsler.

Wenn ein Möbelwagen die Straße blockiert und ein Autofahrer deshalb die Spur wechseln mus,, gilt nicht das Reißverschlussprinzip. - © Foto: Bobo/Fotolia

Im Straßenverkehr gilt das Reißverschlussprinzip nur dann, wenn auch wirklich eine Spur wegfällt. Man kann sich auf dieses Prinzip nicht berufen, wenn lediglich ein Hindernis den Fahrstreifen blockiert, zeigt ein Urteil des Amtsgerichts München.

So müsse der Fahrspurwechsler jede Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer ausschließen. Der Autofahrer, der die andere, freie Spur benutzt, muss das andere Fahrzeug auch nicht einfahren lassen, erklärt die Deutsche Anwaltauskunft.

Ein gefährlicher Spurwechsel

In dem Fall vor dem Amtsgericht München (Aktenzeichen 334 C 28675/11) war die Fahrspur einer Autofahrerin durch einen Möbelwagen blockiert. Als sie wechselte, ist ihr Auto mit einem anderen kollidiert. Es entstand ein Schaden von rund 2.000 Euro. Nach Ansicht des Gerichts beruhte der Unfall auf dem Spurwechsel.

Bei einem solchen Manöver ist der wechselnde Autofahrer verpflichtet, eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Der Fahrer des anderen Autos sei nicht verpflichtet gewesen, den Spurwechsel zu ermöglichen, erklärten die Richter. Das Reißverschlussprinzip gelte nur beim Wegfall einer Spur, nicht jedoch, wenn die Weiterfahrt auf einer noch vorhandenen Spur blockiert sei. dhz/dapd