Seit 1. Januar 2012 Sozialversicherungspflicht für duale Studiengänge

Handwerksbetriebe, die Studenten im Rahmen dualer Studiengänge beschäftigen, müssen diese seit 1. Januar 2012 sozialversicherungsrechtlich generell wie Auszubildende behandeln.

Das bedeutet: Arbeitgeber müssen nicht mehr wie bisher zeitraubend herausfinden, ob je nach Ausgestaltung des dualen Studiums Sozialversicherung fällig wird oder nicht. Studenten werden seit 1. Januar 2012 nun in vielen Fällen teurer.

Altregelung bis 31. Dezember 2011: Bisher durften Arbeitgeber zwischen Werkstudenten und Auszubildenden unterscheiden. In den Fällen, in denen die Hochschule die Ausbildung im Wesentlichen gestaltete, ging man von angestellten Werkstudenten aus.

Der Vorteil: Es fielen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Wurde die Ausbildung dagegen vom Betrieb gestaltet, waren die Teilnehmer an dualen Studiengängen ganz normale sozialversicherungspflichtige Auszubildende.

Neuregelung seit 1. Januar 2012: Seit 1. Januar 2012 sind alle Teilnehmer solcher dualer Studiengänge unabhängig von der Ausgestaltung sozialversicherungspflichtige Auszubildende (§ 5
Abs. 4a SGB V). Das gilt sowohl für Praxiszeiten im Betrieb als auch für Ausbildungsabschnitte an der Hochschule.

So werden die Beiträge berechnet: Die Beiträge zur Sozialversicherung werden nach den tatsächlich bezahlten Vergütungen an die Auszubildenden berechnet. Azubi und Arbeitgeber tragen die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung je zur Hälfte. Den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung von 0,9 Prozent trägt der Azubi alleine. Der Zusatzbeitrag für Kinderlose zur Pflegeversicherung von 0,25 Prozent fällt bei Azubis nur an, wenn diese älter als 23 Jahre sind.

Geringverdienstgrenze: Erhält der Teilnehmer an einem dualen Studium nur ein beitragspflichtiges Gehalt von maximal 325 Euro im Monat, muss der Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung komplett aus eigener Tasche übernehmen.

Beiträge auch ohne Entgelt: Bekommen Teilnehmer an dualen Studiengängen keinen Arbeitslohn, werden dennoch Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung fällig, die der Arbeitgeber alleine tragen muss. Die Höhe beträgt ein Prozent einer monatlichen fiktiven Bemessungsgrundlage (West 2.625 Euro/Ost 2.240 Euro). Arbeitgeber müssen also im Westen 26,25 Euro pro Monat für die Teilnahme an dualen Studiengängen bezahlen, im Osten 22,40 Euro pro Monat. bek