Unternehmerfrauen fordern Änderung Sozialversicherungsbeiträge: Regierung will Vorfälligkeit überprüfen

Die Unternehmerfrauen im Handwerk fordern von der Bundesregierung, dass diese die vorgezogene Zahlungspflicht für Sozialversicherungsbeiträge zurücknimmt. Unterstützung bekommen sie nun von Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen. Sie kündigte an, die so genannte Vorfälligkeit zu überprüfen.

Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen will die Vorfälligkeit der Sozialabgaben überprüfen lassen. Doch damit könnten die Beiträge steigen. - © Foto: George

Im Jahr 2005 hat der Gesetzgeber zur Stabilisierung des Rentenversicherungsbeitrages die sogenannte Vorfälligkeit bei der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge eingeführt. Sie trat zum 1. Januar 2006 in Kraft und sorgt heute für einen enormen Mehraufwand bei den kleinen Unternehmen. Schon vor einiger Zeit hatte das Baugewerbe gefordert, dass die Vorfälligkeit im Zuge der Rentenreform abgeschafft werden müssen. Nun schließen sich die Unternehmerfrauen im Handwerk (UFH) an.

"Die Erfahrungen der kleinen und mittleren Handwerksbetriebe haben gezeigt, dass die Regelung zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge neben Liquiditätsverlusten auch einen deutlich erhöhten Bürokratieaufwand mit sich bringt", betont Heidi Kluth, Vorsitzende des Bundesverbandes der UFH, in einem Gespräch mit der Bundessozialministerin Ursula von der Leyen am Rande des Bundesparteitages der CDU in Hannover.

Betriebe müssen wegen Vorfälligkeit Kredite aufnehmen

Durch diese Regelung würden den Betrieben rund zwanzig Milliarden Euro für laufende Zahlungsverpflichtungen fehlen, kritisiert Kluth, die Mitinhaberin eines Sanitär- und Heizungsbaubetriebes ist. Auch Frank Dupré, der Vizepräsident des Zentralverbands des Deutschen Baugewerbes, mahnt, dass die Vorfälligkeit oftmals dazu führt, dass Betriebe extra dafür Kredite aufnehmen müssen.

Heidi Kluth, Vorsitzende des Bundesverbandes der Unternehmerfrauen im Handwerk. - © UFH
Heidi Kluth

Die alte Regelung sah vor, dass der Gesamtsozialversicherungsbeitrag bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten ist. Die Sozialversicherungsträger verlieren demnach keine Beitragseinnahmen, sondern erhalten diese wie bis zum Jahre 2005 üblich erst dann, wenn auch der Arbeitnehmer seinen Lohn erhalten hat. So könnte nach Ansicht von Kluth und Dupré ein erheblicher Verwaltungsaufwand bei den Handwerksbetrieben eingespart werden. Beide plädieren für eine Rückkehr zu der alten Form .

Nun ist die Bunderegierung am Zug, auf die Forderungen einzugehen. Beim Treffen in Hannover mit den UFH hat Ursula von der Leyen den Handwerksvertretern fest zugesagt, sich darum zu kümmern, dass die Abläufe nochmals auf bürokratische Entlastungsspielräume überprüft werden und dass das Thema in einem noch zu vereinbarenden neuen Termin erneut auf den Tisch kommen wird.

Frank Dupré ist Vizepräsident des Zentralverbands des Deutschen Baugewerbes. - © Foto: ZDB
ZDB-Vize Frank Dupré

Gleichzeitig machte sie jedoch auch unmissverständlich klar, dass die Rücknahme der Vorfälligkeitsregelung ohne eine entsprechende Erhöhung der Sozialversicherungsbeiträge, die die Unternehmen wiederum belasten, nicht möglich sein wird. "Eine Steigerung der Sozialversicherungsbeiträge wäre nicht zu umgehen", sagte sie den Handwerksvertretern.

Vereinfachungsregelung hilft dem Handwerk nicht

Doch Heidi Kluth steht auch trotzdem zu den Forderungen. "Wenn wir auf diesem Wege zu einem guten Ergebnis kommen, wäre das für viele Handwerksbetriebe und damit für viele Unternehmerfrauen zumindest eine bürokratische Entlastung", betont sie und gibt sogleich noch ein paar Praxishinweise, die verdeutlichen, wie kompliziert die aktuelle Regelung ist.

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist vom Betrieb jeweils am drittletzten Bankarbeitstag des laufendenden Monats zu entrichten. Dadurch gelten monatlich andere Stichtage. Bei der Vielzahl der Krankenkassen muss zudem darauf geachtet werden, wo diese ihren Hauptverwaltungssitz hat, um auch Feiertagsregelungen entsprechend zu berücksichtigen.

Und nach Ansicht der UFH-Vorsitzenden hilft den Betrieben im Handwerk dabei auch die Vereinfachungsregelung bei der Ermittlung des abzuführenden Betrages kaum, da die Beschäftigung im Handwerk nicht nur saisonbedingt vielfach schwankend ausfallen kann. Die Entgeltsumme des Vormonats zur Berechnung des laufenden Monats heranzuziehen, eignet sich für diese Betriebe nicht. jtw