Stellt ein Arbeitgeber einen Arbeitslosen ein, der das 50. Lebensjahr vollendet hat und dem die Agentur für Arbeit einen Eingliederungsgutschein ausgestellt hat, hat er unter bestimmten Vorussetzungen Anspruch auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses für mindestens zwölf Monate.
Die Agenturen für Arbeit können arbeitslosen Stellenbewerbern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, einen Eingliederungsgutschein ausstellen. Grundlage hierfür ist ein "Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze" vom 8. April 2008. Die Neuregelung des § 223 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gilt rückwirkend ab Januar 2008. Stellt danach ein Arbeitgeber einen älteren Arbeitslosen mit Eingliederungsgutschein ein, hat der Arbeitgeber gegen die Arbeitsagentur Anspruch auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses für mindestens zwölf Monate, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Vorbehaltlich einer noch zu erlassenden Anordnung der Bundesagentur für Arbeit gilt Folgendes:
Den Eingliederungsgutschein erhalten arbeitslose ältere Bewerber zur Begründung einer sozialversicherungspflichtigen, mindestens ein Jahr dauernden Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden.
Mit dem Eingliederungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, einen Eingliederungszuschuss über eine Dauer von zwölf Monaten unmittelbar an den Arbeitgeber zu leisten. Die Höhe des Zuschusses an den Arbeitgeber hängt von der Dauer der Arbeitslosigkeit des Bewerbers und dem berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt ab: Bei älteren Bewerbern, die seit der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindestens zwölf Monate beschäftigungslos waren, beträgt die Höhe des Zuschusses 50 Prozent des Arbeitsentgelts, bei geringerer Dauer der Beschäftigungslosigkeit mindestens 30 Prozent. Die Höhe des Zuschusses richtet sich im Einzelnen nach §§ 220, 223 SGB III. Berücksichtigt wird maximal der tarif- beziehungsweise ortsübliche Vergleichslohn. In folgenden Fällen erhalten Arbeitgeber trotz eines Eingliederungsgutscheins keinen Zuschuss (§223 Abs. 5 SGB III):
- Es besteht die Vermutung, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um bei einer Neueinstellung einen Eingliederungszuschuss zu erhalten.
- Der Bewerber war während der letzten zwei Jahre vor der Gewährung eines Eingliederungszuschusses beim gleichen Arbeitgeber mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt.
hd