Wenn Betriebsinhaber die ersten Mitarbeiter einstellen, können die Gehaltsabrechnungen zur Herausforderung werden. Es gilt, die unterschiedlichen Beitragssätze zu kennen und die Sozialabgaben richtig zu berechnen. Von der März-Klausel bis zu Beitragsbemessungsgrenzen: was Sie wissen sollten.
Für viele Betriebsinhaber ein leidiges Thema: Die Berechnung der Sozialabgaben Ihrer Angestellten. Zahlreiche Sonderregelungen machen es gerade für Existenzgründer, die ihre ersten Mitarbeiter einstellen, schwierig, den Durchblick zu behalten. Da die Berechnung der Beiträge teilweise relativ komplex ist, lohnt es sich häufig, sich bei dem Thema beraten zu lassen.
Grundsätzlich ergeben sich die Beiträge zur Sozialversicherung jeweils aus dem Arbeitnehmer- und dem Arbeitgeberanteil. Die Summe aus Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entsprechen dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag, werden aber zunächst getrennt berechnet.
Derzeit liegt der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung bei 18,9 Prozent (Stand April 2014), für die jeweils zur Hälfte der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber aufkommen müssen. Auch für die Pflegeversicherung kommen Unternehmen und Be schäftigte zu gleichen Teilen auf. Der Beitragssatz liegt derzeit bei 2,05 Prozent.
Sonderregelung in Sachsen
Sind Mitarbeiter jedoch kinderlos und haben ihren 23. Geburtstag bereits hinter sich, zahlen sie zur Pflegeversicherung einen Zu schlag von 0,25 Prozent. Außerdem zu beachten: In Sachsen gibt es eine Sonderregelung. Im Freistaat zahlen Angestellte 1,525 Prozent ihres Gehalts in die Pflegeversicherung ein, der Arbeitgeber beteiligt sich mit 0,525 Prozent.
Die Abgabe an die Arbeitslosenversicherung zahlen Be schäftigte und Unternehmen jeweils zur Hälfte, also je 1,5 Prozent.
Unter schiedlich hoch sind die Abgaben für die gesetzliche Krankenversicherung: Derzeit beträgt der Beitragssatz 15,5 Prozent, von dem der Arbeitnehmer 8,2 Prozent und der Arbeitgeber 7,3 Prozent trägt. Die Kosten für die gesetzliche Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber komplett.
Beitragsbemessungsgrenzen beachten
Nicht der ganze Verdienst des Arbeitnehmers ist dabei beitragspflichtig. Für die Berechnung der Anteile sollten Betriebe die Beitragsbemessungsgrenzen beachten. In der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt derzeit eine Grenze von 71.400 Euro (Stand 2014). Alles was über diesem Betrag liegt, muss nicht in die Berechnungen mit einbezogen werden. In der gesetzlichen Pflege- und Krankenversicherung liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 48.600 Euro.
So werden die Beiträge berechnet
- Den beitragspflichtigen Verdienst mit dem für die einzelnen Sozialversicherungszweige gültigen halben Beitragssatz multiplizieren (Abweichungen bei Kranken- und Pflegeversicherung, für Auszubildende und in Sachsen beachten).
- Den Gesamtbeitrag ermitteln Sie durch Verdoppelung.
- Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherungen zählen nicht zum Gesamtversicherungsbeitrag und müssen daher getrennt von den restlichen Abgaben berechnet und überwiesen werden.
- Die Summe der Arbeitnehmeranteile für die einzelnen Sozialversicherungszweige behalten Sie vom Bruttoverdienst des Be schäftigten ein.
Die „März-Klausel“
Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld werden in der Regel dem Monat zugeordnet, in dem sie ausgezahlt werden. Verteilt der Arbeitgeber solche Bonuszahlungen über das Jahr, gelten sie als laufender Arbeitsverdienst und werden dementsprechend monatlich abgerechnet.
Eine Sonderregelung gibt es für Einmalzahlungen, die zwi schen Januar und März ausgezahlt werden. Für sie gilt die sogenannte „März-Klausel“. Zahlungen in diesem Zeitraum werden dem letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet – wenn die anteilige Beitragsbemessungsgrenze mit der Zahlung nicht über schritten wird. Da gerade die März-Klausel Betrieben immer wieder Probleme macht, rät die Deut sche Rentenversicherung Arbeitgebern dazu, sich beraten zu lassen. sch