Anders als beim laufenden Arbeitsentgelt kann der Arbeitgeber Sonderzahlungen, wie Weihnachtsgeld, unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit gewähren. Er kann sich die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen gewährt.
Der Arbeitgeber muss nicht jede einzelne Sonderzahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt verknüpfen, es genügt ein Hinweis im Arbeitsvertrag. Eine entsprechende Vertragsklausel muss in einem Formulararbeitsvertrag jedoch dem "Transparenzgebot" gerecht werden. Die Regelung muss klar und verständlich sein. Das Bundesarbeitsgericht hat (BAG, Az.: 10 AZR 606/07) diese Grundsätze bestätigt und entschieden, dass sich Freiwilligkeits- und Widerrufsklauseln gegenseitig ausschließen.
Stets widerrufbar?
Im zu entscheidenden Fall war einer Arbeitnehmerin im Arbeitsvertrag eine Weihnachtsgratifikation ausdrücklich zugesagt worden. Im Arbeitsvertrag war außerdem geregelt, dass ein Rechtsanspruch nicht besteht und dass die Weihnachtsgratifikation eine freiwillige, stets widerrufbare Leistung des Arbeitgebers darstellt, wenn sie gewährt wird. Die Vorinstanzen (Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht) hatten die Klage der Arbeitnehmerin auf Zahlung der Gratifikation abgewiesen. Das BAG sah dies aber anders.
Ein Freiwilligkeitsvorbehalt dient dazu, die Entstehung eines Anspruchs auszuschließen. Er ist aber nur bei freiwilligen Leistungen möglich. Hat der Arbeitnehmer auf eine Leistung zum Beispiel aufgrund Arbeits- oder Tarifvertrag einen Rechtsanspruch, so scheidet ein Freiwilligkeitsvorbehalt aus. Demgegenüber ermöglicht der Widerrufsvorbehalt die Beseitigung eines entstandenen Anspruchs.
Nach Auffassung des BAG sind die Klauseln im zu entscheidenden Fall insoweit nicht klar und verständlich und deshalb unwirksam. Ein gleichzeitiger Widerrufs- und Freiwilligkeitsvorbehalt schließen sich gegenseitig aus. Der Widerruf einer Leistung durch den Arbeitgeber setzt einen Anspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung voraus. Hat der Arbeitnehmer aufgrund eines Freiwilligkeitsvorbehalts dagegen keinen Anspruch auf die Leistung, geht ein Widerruf der Leistung ins Leere, urteilte das BAG. mm