Gehört Ihre private Photovoltaikanlage zu den Anlagen, die bei der Einkommensteuer seit 1. Januar 2022 nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei betrieben werden können, stellt sich für die Steuerjahre davor eine interessante Frage.
Kann für eine im Jahr 2021 in Betrieb genommene Photovoltaikanlage trotz der Steuerfreiheit ab 2022 im Jahr 2021 die volle Sonderabschreibung steuerlich abgesetzt werden?
Die Antwort gleich vorweg: Das geht tatsächlich. Hier hilft ein Blick in das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 17. Juli 2023 (Az. IV C 6 – S 2121/23/10001:001). Dort findet man in Textziffer 19 lediglich den Hinweis, dass ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG rückgängig gemacht werden muss, wenn dieser vor 2022 abgezogen und die Anlage erst 2022 installiert wurde. Von der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG steht dort nichts.
Beispiel: Kauf und Installation einer privaten Photovoltaikanlage im Juni 2021. Kaufpreis 20.000 Euro. Im Jahr 2021: normale Abschreibung in Höhe von 583 Euro (Kaufpreis 20.000 Euro: Nutzungsdauer 20 Jahre = Jahresabschreibung 1.000 Euro x 7/12 ab Juni). Obwohl für die Anlage ab 2022 die Steuerfreiheit greift, darf im Steuerjahr 2021 zusätzlich eine Sonderabschreibung von 4.000 Euro steuerlich abgesetzt werden (Kaufpreis 20.000 Euro x 20 Prozent). dhz
