Steuertipp Sonderabschreibung für Photovoltaikanlage?

Gehört Ihre private Photovoltaikanlage zu den Anlagen, die bei der Einkommensteuer seit 1. Januar 2022 nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei betrieben werden können, stellt sich für die Steuerjahre davor eine interessante Frage.

Steuertipp
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Kann für eine im Jahr 2021 in Betrieb genommene Photovoltaikanlage trotz der Steuerfreiheit ab 2022 im Jahr 2021 die volle Sonderabschreibung steuerlich abgesetzt werden?

Die Antwort gleich vorweg: Das geht tatsächlich. Hier hilft ein Blick in das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 17. Juli 2023 (Az. IV C 6 – S 2121/23/10001:001). Dort findet man in Textziffer 19 lediglich den Hinweis, dass ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG rückgängig gemacht werden muss, wenn dieser vor 2022 abgezogen und die Anlage erst 2022 installiert wurde. Von der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG steht dort nichts.

Beispiel: Kauf und Installation einer privaten Photovoltaikanlage im Juni 2021. Kaufpreis 20.000 Euro. Im Jahr 2021: normale Abschreibung in Höhe von 583 Euro (Kaufpreis 20.000 Euro: Nutzungsdauer 20 Jahre = Jahresabschreibung 1.000 Euro x 7/12 ab Juni). Obwohl für die Anlage ab 2022 die Steuerfreiheit greift, darf im Steuerjahr 2021 zusätzlich eine Sonderabschreibung von 4.000 Euro steuerlich abgesetzt werden (Kaufpreis 20.000 Euro x 20 Prozent). dhz