Neues Steuerjahr Solidaritätszuschlag 2026: Wer zahlt noch – und wer nicht mehr?

Seit 2021 ist der Soli für die meisten Steuerzahler Geschichte. Doch Besserverdiener, Kapitalanleger und Arbeitgeber mit Pauschalsteuern bleiben weiterhin zur Kasse gebeten. Ein Überblick über Freigrenzen, Ausnahmen und aktuelle Rechtsprechung.

Der lästige 5,5-prozentige Solidaritätszuschlag, der zusätzlich zur Einkommensteuer fällig wird, soll nur noch rund zehn Prozent aller Steuerzahler betreffen. In der Praxis stellen sich verschiedene Fragen: Wer muss noch Solidaritätszuschlag zahlen? Wann muss der Arbeitgeber bei der monatlichen Gehaltsabrechnung Solidaritätszuschlag einbehalten?

Im Folgenden erhalten Sie die Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Solidaritätszuschlag.

Solidaritätszuschlag bei Besserverdienern

Im Jahr 2021 wurden die Steuerspielregeln zum Solidaritätszuschlag grundlegend geändert. Solidaritätszuschläge zahlen seither insbesondere Besserverdiener, bei denen die festgesetzte Einkommensteuer folgende Grenzen überschreitet:

JahrFreigrenze für LedigeFreigrenze bei Zusammenveranlagung
2021/202216.956 Euro33.912 Euro
202317.543 Euro35.086 Euro
202418.130 Euro36.260 Euro
202519.950 Euro39.900 Euro
202620.350 Euro40.700 Euro

Beispiel: Ein lediger selbstständiger Handwerker bekommt seinen Einkommensteuerbescheid. Das Finanzamt setzt eine Einkommensteuer von 30.000 Euro fest. Folge: Hier werden zusätzlich zur Steuer noch 1.650 Euro Solidaritätszuschlag zur Zahlung fällig.

Werden diese Freigrenzen zur festgesetzten Einkommensteuer überschritten, wird nicht immer sofort ein Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent der Einkommensteuer fällig. Innerhalb bestimmter Milderungszonen fällt der Solidaritätszuschlag niedriger aus als 5,5 Prozent.

Beispiel: Eine ledige selbstständige Handwerkerin hat 2025 ein zu versteuerndes Einkommen von 100.000 Euro. Durch die Anwendung der Milderungszone setzt das Finanzamt einen Solidaritätszuschlag von 461 Euro fest. Der Solidaritätszuschlag beträgt also nur 1,9 Prozent der zu zahlenden Einkommensteuer.

Der Solidaritätszuschlag betrifft seit 2021 nur noch rund zehn Prozent aller Steuerzahler. - © Stockfotos-MG - stock.adobe.com

Solidaritätszuschlag bei pauschaler Lohnsteuer

Doch Solidaritätszuschlag wird nicht nur für Besserverdiener fällig. Immer dann, wenn ein Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal ermittelt, müssen nach wie vor 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Pauschalsteuer ans Finanzamt abgeführt werden. Soli wird also unter anderem in folgenden Fällen fällig, auch wenn ein Beschäftigter nicht zu den Besserverdienern gehört (siehe dazu § 40, 40a, 40b Einkommensteuergesetz und § 4 Lohnsteuerdurchführungsverordnung):

  • Gewährung unentgeltlicher oder verbilligter Mahlzeiten (25-prozentige Pauschalsteuer).
  • Zuzahlungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (15-prozentige Pauschalsteuer).
  • Lohnsteuer für Betriebsveranstaltungen, weil die Kosten je Teilnehmer über 110 Euro liegen (25-prozentige Pauschalsteuer).
  • Gewährung von Erholungsbeihilfen (25-prozentige Pauschalsteuer).

Ausnahme: Nur bei geringfügig Beschäftigten (Minijobber) muss der Arbeitgeber für die abgeführte pauschale zweiprozentige Lohnsteuer keinen Solidaritätszuschlag abführen.

Praxis-Tipp: Solidaritätszuschlag wird auch fällig, wenn ein Arbeitgeber in seiner Lohnsteueranmeldung die 30-prozentige Pauschalsteuer nach § 37b EStG für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder an beschenkte Kunden und Geschäftspartner oder deren Mitarbeiter erklärt.

Solidaritätszuschlag im Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnung

Muss kein Solidaritätszuschlag für eine Pauschalsteuer einbehalten und ans Finanzamt abgeführt werden, gilt mit Blick auf den monatlichen Lohnsteuerabzug und den Solidaritätszuschlag Folgendes: Grundsätzlich ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, monatlich die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer individuell für seine Mitarbeiter auszurechnen, einzubehalten und ans Finanzamt abzuführen. Der Solidaritätszuschlag muss jedoch nur einbehalten werden, wenn die folgenden monatlichen Freigrenzen bei der einzubehaltenden Lohnsteuer überschritten werden (was in der Regel nicht der Fall sein dürfte):

JahrMonatliche Freigrenze (Lohnsteuer) für LedigeMonatliche Freigrenze (Lohnsteuer) bei Zusammenveranlagung
20251.662,50 Euro3.325,00 Euro
20261.695,83 Euro3.391,67 Euro

Solidaritätszuschlag auch für Kapitalanleger

Auch bei Kapitalanlegern, deren Kapitalerträge über dem Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro/2.000 Euro (Ledige/zusammenveranlagte Steuerzahler) liegen, muss die Bank neben der 25-prozentigen Abgeltungsteuer nach wie vor 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag einbehalten und ans Finanzamt abführen.

Bei Einkünften aus Kapitalvermögen (Dividenden, Zinsen, Aktiengewinne, Gewinnausschüttungen), die wegen Überschreitung des Sparer-Pauschbetrags von 1.000 Euro/2.000 Euro der Abgeltungsteuer unterliegen, greifen die Freigrenzen also nicht. Selbst Steuerzahler mit nur durchschnittlichen oder kleinen Einkommen sind somit durch den Solidaritätszuschlag belastet.

Solidaritätszuschlag für Kapitalgesellschaften

Der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent wird bei Kapitalgesellschaften zusätzlich zur Körperschaftsteuer festgesetzt. Daran wird sich in absehbarer Zukunft wohl auch nichts ändern. Bei der Rechtsformwahl sollte diese Nebenleistung zur Steuer also unbedingt einkalkuliert werden.

Solidaritätszuschlag bei Betriebsprüfungen

Obwohl ein Großteil der Steuerzahler seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr mit dem Solidaritätszuschlag belastet ist, kann es aufgrund einer Betriebsprüfung des Finanzamts auch heute noch zu einer Forderung von Solidaritätszuschlag kommen. Das passiert immer dann, wenn es sich bei den geprüften Jahren um die Steuerjahre bis Ende 2020 handelt und aufgrund von Fehlern Steuernachzahlungen festgesetzt werden.

Konkret: Bei einem selbstständigen Handwerker wird für die Jahre 2018 bis 2020 eine Betriebsprüfung durchgeführt, die zu einer Einkommensteuernachzahlung von 10.000 Euro pro Jahr führt. Die Änderungsbescheide 2018 bis 2020 bekommt der selbstständige Handwerker im Dezember 2025.

Folge: Da die Regelungen zu den Freigrenzen erstmals seit dem 1. Januar 2021 greifen, muss für die Jahre 2018 bis 2020 im Jahr 2025 (Erhalt der Änderungsbescheide) jeweils mit einem Solidaritätszuschlag von 550 Euro pro Jahr kalkuliert werden.

Solidaritätszuschlag verfassungswidrig?

In den letzten Jahrzehnten gingen immer wieder Klagen gegen den Solidaritätszuschlag ein, weil dieser eigentlich zur Finanzierung der Kosten für die Wiedervereinigung in Deutschland eingeführt wurde und dafür wohl heute keine Kosten mehr anfallen dürften. Doch leider scheiterten diese Klagen. Die letzte Klage wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 26. März 2025 (Az. 2 BvR 1505/20) zurückgewiesen.

Praxis-Tipp: Wird ein Steuerzahler mit Solidaritätszuschlag belegt, sei es als Kapitalanleger oder als Besserverdiener, ergibt es derzeit also wenig Sinn, erneut einen Einspruch oder eine Klage einzureichen. An der geschilderten Rechtslage zum Solidaritätszuschlag wird sich auch in absehbarer Zeit wohl nichts verändern. Denn im Koalitionsvertrag findet sich der Hinweis, dass die Bundesregierung auch nach 2025 unverändert an den Regelungen zum Solidaritätszuschlag festhalten wird.