Gibt ein Handwerker nach Jahrzehnten seinen Handwerksbetrieb auf, schlummert in diesem Betrieb meist ein ganz besonderer Schatz. Die Rede ist vom Kundenstamm, also den Kunden in der Kartei, die regelmäßig Aufträge vergeben. Bei Kauf eines solchen Kundenstamms gelten bestimmte Steuerregeln.

Erwirbt ein Handwerker den Handwerksbetrieb von einem Konkurrenten, der in Ruhestand geht, sind die folgenden beiden Varianten denkbar, um an die begehrten Kontaktdaten der Kunden zu kommen:
- Variante 1: Es wird der komplette Handwerksbetrieb gekauft. Werden keine Gegenstände gekauft, wird der Kaufgegenstand im Kaufvertrag meist als Firmenwert bezeichnet.
- Variante 2: Soll nicht der ganze Betrieb gekauft werden, sondern nur der Kundenstamm steht im Kaufvertrag als Kaufgegenstand auch Kundenstamm.
Steuerlich wird in beiden Varianten ein "immaterielles Wirtschaftsgut" gekauft, das im Rahmen der Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden kann. Doch der Firmenwert muss über 15 Jahre abgeschrieben werden. Der Kundenstamm hat dagegen nur eine Abschreibungsdauer von fünf bis acht Jahren.
Beispiel: Handerker Huber möchte unbedingt die Kundenkartei von Konkurrent Müller, der in Rente geht. Er kauft a) den Betrieb und bezahlt für den Firmenwert 50.000 Euro oder b) den Kundenstamm für 50.000 Euro.
| Variante 1 | Variante 2 | |
| Abschreibungsdauer | 15 Jahre | 5 bis 8 Jahre |
| Jahresabschreibung | 3.334 Euro | 10.000 Euro/6.250 Euro |
Tipp: Soll ein Kundestamm gekauft werden, sollte dieser im Kaufvertrag unbedingt auch als Kundenstamm bezeichnet werden, um so eine schnellere gewinnmindernde Abschreibung zu erreichen.
Besonderheiten zur Abschreibung des Kundenstamms
Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz: In der Handelsbilanz kann ein Firmenwert und ein Kundenstamm deutlich kürzer abgeschrieben werden. Da steuerlich jedoch die genannten Abschreibungsdauern gelten (Firmenwert 15 Jahre und Kundenstamm fünf bis acht Jahre) müssen zwei Bilanzen an das Finanzamt übermittelt werden – die Handels- und die abweichende Steuerbilanz.
Kürzere Nutzungsdauer: Möchten Sie dem Finanzamt eine kürzere Nutzungsdauer für den Kundenstamm nachweisen, klappt das nur, wenn Sie nachweisen, dass sich der Kundestamm seit Übernahme deutlich reduziert hat (Nachweis der Kündigungen von Serviceverträgen durch Kunden).
Schätzung: Ist im Kaufvertrag nicht aufgeführt wie hoch der Kaufpreis ist, der auf den Kundenstamm entfällt. Müssen Sie diesen schätzen. Der Differenzbetrag zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der vorhandenen Vermögenswerte ist in den Augen des Fnanzamts der Firmenwert, der auf 15 Jahre verteilt abgeschrieben werden muss. In diesem Firmenwert steckt wiederum der Kundenstamm, der nur auf 5 bis 8 Jahre abgeschrieben werden darf. Diesen Betrag müssen Sie mit plausiblen Werten schätzen.
Umsatzsteuerliche Behandlung des Kundestamms
Die Übertragung des Kundestamms ist umsatzsteuerlich als sonstige Leistung zu behandeln (BMF, Schreiben v. 8.6.2011, Az. IV D 2 – S 7100/08/10009:001).
Weitere Steuertipps gibt es imDHZ-Steuerarchiv . dhz